Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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ssiedenheit mit seinen treu geleisteten Diensten; mit Pension in den Ruhestand zu ver- 
sehen, und 
den Pfarrer Kreußer in Pfärrich, Dekanats Wangen, auf die erledigte Pfarrei 
Weiler in-den Bergen, Dekanats Gmünd, zu versehen geruht. 
II. Verfügungen der Departementcé. 
Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, die Verleihung einer goldenen Civilberdienst-Medaille betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 18. 
d: M. aus Anlaß der Visitation des Oberamts Gaildorf dem Stadtschultheißen 
Pantlen zu Gaildorf, wegen seiner ausgezeichneten Amtsführung überhaupt, und 
namentlich wegen seiner vielfachen Verdienste um den dortigen Gemeindehaushalt, die 
goldene Civilverdienst-Medaille gnädigst zu verleihen geruht; welche ehrenvolle Auszeich- 
nung eines verdienstvollen Ortsvorstehers hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 21. November 1856. Schlayer. 
b) Verfögung, die Reinlichkeits-Holizei in der Residenz betreffend. 
Zu Beförderung der öffentlichen Reinlichkeit in der Residenzstadt Stuttgart wird 
im Interesse des Gesundheitszustandes der Einwohner nach Maßgabe höchster Ent- 
schließung Seiner Majestät des Königs verfügt: 
1) die Reinigung der Straßen und öffentlichen Pläße, welche nach der K. Ver- 
ordnung vom 6. August 1811, §.5 (Reg. Bl. S. 455) bisher an drei Tagen in 
jeder Woche vorzunehmen war, hat künftig an jedem Werktage zu geschehen; 
2) die Vorschrift der erwähnten K. Verordnung vom 6. August 1811, §. 46, 
wornach die Kloake in wohlgeschlossenen Kästen geführt und fleißig gereinigt 
werden müssen, ist mit Strenge zu handhaben. Namentlich ist die Ableitung 
der Kloake in unterirdische Kandle und Dohlen fernerhin nicht mehr zu 
dulden, und daher, wo diese zur Zeit noch stattfindet, den Hauseigenthümern 
die Herstellung des vorschriftmäßigen. Zustandes binnen einer für die Ausfüh- 
rung der erforderlichen Einrichtungen hinreichenden Frist aufzugeben, und der 
rechtzeitigen Befolgung dieser Aufgabe sich gebührend zu versschern;
	        
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