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aber muß in jedem Falle dem Fideicommiß-Stocke zugewendet, und darf keineswegs.
von dem jeweiligen Fideicommiß-Besitzer sich als Guts-Revenüe zugeeignet werden.
II. Jeber Fideicommiß-Besi iher hat sich angelegen seyn zu lassen, die Fideicommiß-
Erträgnisse ungeschmälert zu erhalten und daher jede gegentheilige Handlung, besonders
das Ueberschreiten der gegenwärtig vorgeschriebenen Holzschläge, zu unterlassen.
Auch andere Schmälerungen des Grundstockes, insbesondere durch unbedachtsame
Reluirung sicherer Grundgefälle und gutsherrlicher Gerechtsame sollen in der Regel
untersagt seyn, und nur bei gesetzlicher Röthigung oder im Falle eines augenschein-
lichen Rußens für das Fideicommiß ausnahmsweise unternommen werden dürfen. In
lehterem Falle ist statt der entgehenden Gefälle und Rechte, immer, wo möglich, lie-
gendes Grund-Eigenthum von nicht geringerem Ertrage zu substiturren.
III. Se wie übrigens der gegenwärtige Besitzer seiner Seits schon bisher durch
Operationen vorgedachter Art, den Grundstock, besonders an liegendem Eigenthum,
zweckmäßig zu vergrößern bemüht gewesen ist, so behält er sich dieses auch für die
Zukunft bevor, und erkläret daher schon vorläufig, daß alle solche vom Tage der Aus-
sertigung gegenwärtiger Urkunde an gemachten neuen Erwerbungen, falls er rücksicht-
lich derselben keine andere Oispofftion treffen würde, dem Fideicommisse einverleibt sepn
und bleiben sollen.
Der Fideicommiß-Nachfolger hat jedoch in diesem Falle wegen solcher noch weiter
von heute an aus dem Allodial-Vermögen des Fideicommiß-Besißzers geschehenden
neuen Erwerbungen den übrigen Notherben seiner Zeit die treffenden Pflichttheile in
billigen Fristen hinauszubezahlen. Außer dem Falle solcher Vermehrungen des Fidei-
commisses durch Erwerbungen liegenden Eigenthums oder diesem gleich zu achtender
Grund-Gefälle sollen aber keine andere Meliorationen den Allodial-Erben eines ver-
storbenen Fideicommiß-Besiters einiges Recht zu Regreß-Ansprüchen geben.
g. 6.
Belastung des Fideicommisses mit Schulden.
I. Der gegenwärtige Fideicommiß-Besißer hat zwar nach Inhalt des oben angezo-
genen, vom Königl. Württembergischen Ober-Justiz-Collegium bestätigten Uebergabs-
und Erb-Vertrages d. d. 29. Mai 16oß mit den damals in Württemberg gelegenen