Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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3) In die Passagierstube muß jeder mit Extra- oder mit ordinaͤrer Post Reisende 
bei Tag und bei Nacht unentgeldlich aufgenommen werden, ohne daß der- 
selbe nöthig hat, etwas zu verzehren. 
4) Reisende, welche im Ort verbleiben, dörfen nicht über sechs Stunden, und 
Reisende, welche mit der ordindren oder mit Ertraposten weiter reisen, nicht 
über zwölf Stunden in derselben sich aufhalten. 
5) Wo die Passagiere der Eilwagen und Fahrposten innerhalb der in den Stun- 
denzetteln festgesenten Zeit speisen, müssen die Speisen auf dem Tische ste- 
hen, wenn die Reisenden in die Passagier= oder Gaststube eintreten. Die 
Speisen müssen in der Art und mit der Beschleunigung servirt werden, 
daß die Reisenden sie mit Bequemlichkeit genießen können, bevor der 
Postillon das Zeichen zur Weiterfahrt gibt. Die Passagiere haben das 
Recht, zu verlangen, daß die Abfahrt nicht vor Ablauf der im Stundenzettel 
zum Speisen festgesehten Zeit erfolge. 
6) So wie einerseits die Posibeamten und Bediensteten die Reisenden freund- 
lich, zuvorkommend und bescheiden zu behandeln haben, so wird hingegen 
auch von einem jeden Reisenden erwartet, daß er sich gegen erstere kein un- 
höfliches Benehmen zu Schulden kommen lasse, die Möbel nicht muthwillig 
ruinire, in der Passagierstube ohne Zustimmung der gegenwärtigen Passagiere 
nicht Tabak rauche, und sich aller unpassenden Bemerkungen in dem Be- 
schwerdebuche enthalte. 
7) Der Reisende, welcher absichtlich hiergegen handelt, wird auf eine defallsige 
berichtliche Anzeige von der Ober-Postbehörde gerichtlich oder bei seiner vor- 
gesebten Behörde belangt werden. Wird der begangene Unfug sogleich 
bemerkt und erwiesen, dann nird derselbe außerdem des Rechtes zur 
Weiterreise, ohne Zurückerstattung des schon bezahlten Personengeldes, ver- 
lustig, wenn er nicht für den veranlaßten Schaden alsbald vollständige Ene- 
schädigung oder zureichende Bürgschaft sowohl dafür, als für eine ihm etwa 
zuerkannt werdende Geldstrafe zu leisten im Stande ist. 
Frankfurt am 24. December 1836. 
Alerander Freiherr v. Vrints-Berberich.
	        
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