106
Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, daß statt des bisherigen
Statuts und der vorgedachten Gesete kuͤnftig folgende Bestimmungen als Statut
fuͤr die Schulden-Zahlungskasse, deren Verwaltung durch die Verfassungs-Urkunde
K. 119—1235 vorbehaͤltlich Unseres Ober-Aufsichtsrechts den Ständen anvertraut ist,
gelten sollen.
Art. 1.
Begriff der Staatsschuld.
Als Staatöschuld sind diejenigen Passiv-Capitalien anzusehen, welche schon ein
erworbenes Recht auf die Staatsschulden-Zahlungskasse haben, oder solche Schulden,
welche durch gemeinschaftliche Verabschiedung zwischen der Regierung und den Stän-
den künftig auf die Staatsschulden -Zahlungsbasse werden übernommen werden.
Die Verzinsung und Tilgung. der Staatsschuld liegt dem ganzen Staate ob, und
steht unter der Gewährleistung der Stände.
Art. 2.
Besiimmung des Zinsen-Zahlungsfends.
Als Zinsen-Zahlungsfonds ist jährlich diejenige Summe anzuweisen, welche zu
Entrichtung der in dem betreffenden Etatsjahre verfallenden Zinse aus den vorhan-
denen Passio-Capitalien nach deren jeweiligem Zinsfuße erfordert wird.
Art. 5.
Bestimmung des Capital-Tilgungsfonds.
Als Capital-Tilgungsfonds sind jährlich auszuseten:
e) ein halbes Procent der Staatssthuld in ihrem höchsten Betrage nach Ver-
kuͤndung des Statuts vom 22. Juni 1820, wie sich derselbe mit Einrechnung
der seit dieser Verbündung eingetretenen oder künftig eintretenden neuen
Schulden-Ueberweisungen oder sonstigen Vermehrungen der Staatoschuld, und
mit Ausschluß jeden Abzuges wegen der jenem Statute nachgefolgten Capi-
tal-Tilgungen, darstellt;
b) die Jahreszinse aus den seit dem Jahre 1820 getilgten Staatsschulden. und
zwar aus sämtlichen vor dem 1. Juli 1833 getilgten Capitalien zu vier vom
Hundert; ans später getilgten nach ihrem Zinofuße zur Zeit der Ablösung.