Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Es duͤrfen daher zu Bezahlung der von den Glaͤubigern aufgekuͤndigten Capi- 
talien, fuͤr welche der von dem Staatsvermoͤgen bestimmte Tilgungsfonds oder 
andere zu diesem Zwecke verabschiedete Zuschuͤsse nicht hinreichen, keine Gelder um 
hoͤhere Zinse aufgenommen werden. 
Zu Kündigung und Heimbezahlung von Capitalien, welche von den Staats- 
Gläubigern nicht zurückgefordert werden, dürfen Anlehen auch zu geringeren Zinsen 
nicht aufgenommen werden. 
Artt. 7. 
Art der Capiral-Ablbsung. 
Vei der Ablbsung der Capitalien ist die Zeitordnung der Aufköündigung zu beob-) 
achten, welche den Gläubigern nach Maßgabe der Anlehensbedingungen freigestellr. 
bleibt. Sollten zu Zahlung der, in einem Vierteljahr aufgekündigten Capitalien 
weder der von dem Staatsvermogen bestimmte Tilgungsfonds, noch die für diesen 
Zweck anderwärts aufgenommenen Anlehen zureichen, so werden die nicht befriedig- 
ten Gläubiger als die ersten zur Ablêôsung auf das künftige Vierteljahr vor- 
gemerkt. 
Uebersteigt aber der vorhandene Tilgungofonds den Betrag der von den Gläu- 
bigern aufgebündigten Capitalien, so sind von Seite der Casse ein Vierteljahr vor- 
aus immer so viele Capitalien aufzukündigen, als in dem nächsten Vierteljahr bezahlt 
werden können. Diese Aufbündigung trifft: 
r)zuerst diejenigen Capitalien, welche unter lästigeren Bedingungen und zu 
einem höheren, als dem ordentlichen Zinsfuße aufgenommen sind, so weit 
nicht etwa derselben besondere vertragsmäßige Verhältuesse entgegenstehen. 
b) Nach diesen werden alle diejenigen Capitalposten aufgekündigt, welche einhun- 
dert Gulden oder weniger betragen. 
c) Von den noch weiter vorhandenen Mitteln zur Schuldentilgung wird sodann 
ohne Rücksicht auf die frühere oder spätere Zeit der Anlehnung, durch dag 
Loos eine entsprechende Summe zur Aufkündigung bestimmt. Wenn jedoch
	        
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