Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 325 — 
Fünfter Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen. 
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In allen Gemeinden ist mit Bildung der Kirchenräthe und Gemeinde- 
vertretungen in Gemäßheit dieser Ordnung ungesäumt zu verfahren. 
Die bestehenden Presbyterien und, wo solche nicht bestehen, die nach dem 
Gesetze vom 14. Oktober 1848 gebildeten Kirchenvorstände üben dabei die Be- 
fugnisse, welche den Kirchenräthen der neuen Ordnung für die Bildung der 
Gemeindevertretung, sowie für die Vorbereitung und Leitung der Wahl des 
Kirchenraths übertragen sind. 
Die Befugnisse, welche dabei der Bezirkssynode überwiesen sind, werden 
von der Kirchenbehörde geübt. 
g. 82. 
Nachdem die Kirchenräthe eines Synodalbezirks gebildet sind, ist zur Bil- 
dung der Bezirkssynode zu schreiten. Dabei üben die Superintendenten (in der 
Grafschaft Bentheim der zum Vorsitzenden der Bezirkssynode bestimmte Geistliche) 
in Gemeinschaft mit einem von der Kirchenbehörde ernannten weltlichen Beamten 
die Befugnisse, welche die neue Ordnung dem Bezirkssynodalvorstande beilegt. 
* 
Sind sämmtliche Bezirkssynoden eingerichtet, so erfolgen auf ihrer erst- 
maligen Versammlung die Wahlen zur Gesammtsynode. 
Bis zum Zusammentritt der ersten Gesammtsynode werden die auf ihre 
Vorbereitung und Eröffnung bezüglichen Befugnisse, soweit sie der Bezirkssynode, 
ihrem Vorstande oder Vorsitzenden obliegen, von der Kirchenbehörde oder deren 
Vorsitzenden geübt. 
G. 84. 
Die erste ordentliche Gesammtsynode wird von dem Königlichen Kom- 
missarius eröffnet. 
. 85. 
Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Anordn#ngen werden 
von der Kirchenbehörde unter Genehmigung des Ministers der geistlichen An- 
gelegenheiten erlassen. 
Sanktionirt durch Allerhöchsten Erlaß d. d. Berlin, den 12. April 1882. 
Tr. 8954.)
	        
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