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cc) mit einem bezirksamtlichen Zeugniß über die von seinem Auftraggeber
mit gesetzlicher Ermächtigung ausgeübte Papierfabrikation und über sein
(des Sammlers) Prädikat, welches unbescholten seyn muß,
auszuweisen. Die zu bb) und cc) erwähnten Dokumente dürfen nicht über ein Jahr
alt seyn. «
Ist der Commissionaͤr des auslaͤndischen Fabrikanten ein Inlaͤnder, so hat er
sich zur Erlangung eines Patents bei dem Bezirksamt seines Wohnorts mit den
unter bb) und ce) erwaͤhnten Zeugnissen auszuweisen.
b) Bei richtigem Erfund erhaͤlt der Commissionaͤr von dem Bezirkspolizeiamt
ein Patent ausgestellt, in welchem die Ausweise (hieoben aa — ce), auf deren
Grund es ertheilt ist, zu erwaͤhnen sind, und dessen Guͤltigkeits-Dauer inner-
halb der nicht zu uͤberschreitenden Grenze eines Jahrs nach dem wirklichen
Veduͤrfniß bemessen wird. Auf den producirten Zeugnissen (hieoben zu
bb und ce) wird die geschehene Ausstellung des Patents bemerkt. Die
Erneuerung des letzteren kommt dem Bezirksamt, von welchem es urspruͤng-
lich ausgestellt ist, zu und setzt die vorherige Erneuerung der zu bb) und cec)
erwaͤhnten Zeugnisse voraus.
In allem Uebrigen kommen die voranstehenden Bestimmungen §. 1—5
auch bei den von ausländischen Fabrikanten beauftragten Sammlern zur
Anwendung.
C. 7.
So weit die Bezirksämter über die Beobachtung der Gegenseitigkeit in dem
Staat des ausländischen Papierfabrikanten, der im diesseitigen Gebiet Lumpen sammeln
lassen will, nicht von ihrer vorgesetzten Behörde unterrichtet sind, haben sie die Aus-
stellung eines Patents für den Commissionär des fremden Papierfabrikanten von der
Beurkundung dieser Gegenseitigkeit vurch ein Zeugniß der obersten oder einer Pro-
bincial-Regierungs-Behbrde des betreffenden Staats abhängig zu machen.
Stuttgart den 25. März 18337.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl:
Schlaper.