Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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6) In den die Geldsendung zur Staatskasse begleitenden Lieferungsscheinen sind 
die Beträge, je nachdem sie als Gefälllieferungen des Cameralamts, oder als 
Lieferungen auf Wiederersat Behufs der Scheineinlösung gemacht werden, ab- 
gesondert zu bezeichnen. 
Lehtere Summen wird die Staatskasse in gangbarer Münze mit der nächsten 
Post dem Cameralamt übersenden, welches sofort mit diesem Gelde die Ein- 
lösung der von ihm ausgegebenen Scheine, gegen die Zurückgabe derselben 
mit der quittirenden Unterschrift des im Scheine benannten Gläubigers versehen, 
zu bewirken hat. 
7) Als vollwichtig und zum Ummwechseln im bisherigen Curse geeignet sind die- 
jenigen Viertels= und halben Kronen anzunehmen, welche unversehrt, also 
weder durchlöchert, noch beschnitten sind. 
8) Die nach Ablauf der Frist für die Umwechslung im bisherigen Curs nicht nur 
bei der K. Münzkasse in Stuttgart, sondern auch bei den K. Cameralkassen 
stattfindende Annahme der abgeschätzten Münzen nach dem Gewicht, das 
württembergische Loth zu 1 fl. 18 kr., geschieht nur in Quantitäten von nicht 
weniger als Einem Pfund. Die K. Cameralämter haben das Eingegangene 
immer sogleich an die K. Münzbasse zum Ersaß der Auslagen mit der Be- 
zeichnung als Staatsgelder durch die Post abzuliefern. 
9) Sowohl bei der erstgedachten Umwechslung in dem biherigen Curse, als 
auch bei der späteren Annahme nach dem Gewicht, ist die zu vergütende 
Zahlung in gangbarem Gelde, üöblichermaßen zu zwei Drittel in groben 
Sorten (nach dem für Zollzahlungen geltenden Tarif) und zu einem Drittel 
in Scheidemünze, zu empfangen. 
10) Oberamtspflegern, welche bei einem erheblicheren Cassenvorrath von den außer 
Eurs gekommenen Münzen statt der Uebergabe derselben zum Umwechseln an 
das Cameralamt es vorziehen, dieselben als Steuerlieferungen unmittelbar zur 
Staatskasse einzusenden, ist dieses mit dem Zugeständnig der Annahme nach
	        
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