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6) In den die Geldsendung zur Staatskasse begleitenden Lieferungsscheinen sind
die Beträge, je nachdem sie als Gefälllieferungen des Cameralamts, oder als
Lieferungen auf Wiederersat Behufs der Scheineinlösung gemacht werden, ab-
gesondert zu bezeichnen.
Lehtere Summen wird die Staatskasse in gangbarer Münze mit der nächsten
Post dem Cameralamt übersenden, welches sofort mit diesem Gelde die Ein-
lösung der von ihm ausgegebenen Scheine, gegen die Zurückgabe derselben
mit der quittirenden Unterschrift des im Scheine benannten Gläubigers versehen,
zu bewirken hat.
7) Als vollwichtig und zum Ummwechseln im bisherigen Curse geeignet sind die-
jenigen Viertels= und halben Kronen anzunehmen, welche unversehrt, also
weder durchlöchert, noch beschnitten sind.
8) Die nach Ablauf der Frist für die Umwechslung im bisherigen Curs nicht nur
bei der K. Münzkasse in Stuttgart, sondern auch bei den K. Cameralkassen
stattfindende Annahme der abgeschätzten Münzen nach dem Gewicht, das
württembergische Loth zu 1 fl. 18 kr., geschieht nur in Quantitäten von nicht
weniger als Einem Pfund. Die K. Cameralämter haben das Eingegangene
immer sogleich an die K. Münzbasse zum Ersaß der Auslagen mit der Be-
zeichnung als Staatsgelder durch die Post abzuliefern.
9) Sowohl bei der erstgedachten Umwechslung in dem biherigen Curse, als
auch bei der späteren Annahme nach dem Gewicht, ist die zu vergütende
Zahlung in gangbarem Gelde, üöblichermaßen zu zwei Drittel in groben
Sorten (nach dem für Zollzahlungen geltenden Tarif) und zu einem Drittel
in Scheidemünze, zu empfangen.
10) Oberamtspflegern, welche bei einem erheblicheren Cassenvorrath von den außer
Eurs gekommenen Münzen statt der Uebergabe derselben zum Umwechseln an
das Cameralamt es vorziehen, dieselben als Steuerlieferungen unmittelbar zur
Staatskasse einzusenden, ist dieses mit dem Zugeständnig der Annahme nach