Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Nro. 22. 
Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Donnerstag den 4. Mai 1837. 
  
Inhal t. 
Königl. Dekrete. Kenigliche Verordnung in Betresf der verrufenen Vlertels= und halben Kronen- 
thaler. — Erlaubniß zu Annahme eines fremden Ordens. — Dienst-Nachricht. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, den Verkauf eines Theils des Borraths an 
ä#lteren einzelnen Blättern des Regierungsblattes betreffend. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung 
in Betreff der verrufenen Viertels= und halben Kronenthaler. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Aum nach vollzogener Einwechslung der verrufenen Theilstücke des Kronenthalers 
die dadurch in den Mitteln des Geldumlaufs entstandene Lücke auszufüllen, haben 
Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
	        
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