Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Die Anschreibungen bei den einzelnen Konten erfolgen 
in der Abtheilung A „Ausländisches Salz“ auf Grund der von dem Niederleger 
abzugebenden Auszüge aus den Zolldeklarationen oder Begleitscheinen; 
in der Abtheilung B „Inländisches Salz“ auf Grund der anzufertigenden Begleit- 
scheinauszüge beziehungsweise der von den Fabrikbesitzern abzugebenden An- 
meldungen. 
Denaturirtes Salz und unreines Abfallsalz der Fabriken, d. h. Salz, welches gleich 
bei der Gewinnung sich in einer zum menschlichen Genuß nicht geeigneten Beschaffenheit 
befindet, sowie das in den Fabriken gewonnene reine (zum menschlichen Genuß geeignete) 
Salz, welches nicht zum Verkauf bestimmt, sondern in der Fabrik wieder zur Verwendung 
gelangt, kommt im Niederlage-Register niemals zur Anschreibung. 
§ 6. 
Die Eingangsabgabe und Kontrolgebühr für ausländisches Salz wird im Zoll- 
einnahme-Journal, die Steuer und Kontrolgebühr für inländisches Salz dagegen in 
einem nach dem anliegenden Muster C zu führenden Salzsteuer-Heberegister gebucht. 
Zur Ergänzung des Zolleinnahme-Journals hat jedes Amt, bei welchem auslän- 
disches Salz zur Abfertigung gelangt, ein Salzkontrol-Register nach dem anliegenden 
Muster D zu führen. Sollte bei einzelnen Aemtern Eingangsabgabe nur für Salz, sonst 
aber für keine andere fremde Waare zur Erhebung kommen, so kann bei denselben das 
Zolleinnahme-Journal nach dem für das Salzsteuer-Heberegister vorgeschriebenen Muster 
geführt werden und in diesem Falle die Führung des besonderen Salzkontrol-Registers 
unterbleiben. Die Buchung des Zolles für ausländisches Salz und der Steuer für 
inländisches Salz in einem und demselben Register ist jedoch unzulässig. 
In dem Kontrol-Register über ausländisches Salz und dem Salzsteuer-Heberegister 
über inländisches Salz ist nicht nur das zur Versteuerung gelangende, sondern auch alles 
Salz, welches entweder auf privative oder Vereinsrechnung oder nach erfolgter Dena- 
turirung steuerfrei gelassen wird, sowie das in den Niederlagen, Fabriken oder auf dem 
Transport entstandene Schmutz-, Fege= und sonstige, zum menschlichen Genusse nicht 
geeignete Salz, sobald solches behufs Verwendung zu steuerfreien Zwecken in freien 
Verkehr gesetzt wird, anzuschreiben. Der Führung eines besonderen Denaturirungs- 
Registers, wie solches für die Salzsteuerämter auf den Privatsalinen (§ 13 der An- 
weisung, die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen betreffend) 
vorgeschrieben ist, bedarf es demnach nicht. 
Das auf Vereinsrechnung mit oder ohne Denaturirung zollfrei abgefertigte Salz 
  
*) Ist hinter Muster E auf Seite 590 abgedruckt. 
1888. 81 
Hebe-Register, 
Salz-Kontrol- 
Register und 
Frei-Register.
	        
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