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Auch die Ausgaben, welche die Oberamtspflegen an Schulmeister und ihre
Hinterbliebenen zu leisten haben, können dieselben durch die betreffenden Gemeinde-
pflegen, sofern die Zahlung dadurch nicht verzögert wird, entrichten lassen, in welchem
Falle die Zahlungen der Gemeindepflegen als Lieferungen an der ihnen obliegenden
Staatssteuer abgerechnet werden.
K. 5.
Die Oberamtöpfleger haben die Einnahmen und Ausgaben, wolche sie für die
beiden Schullehrerkassen machen, in das Cassentagbuch der Amtspflege aufzunehmen.
Auch sind dieselben in dem monatlichen Rechnungsbericht, welchen die Oberamts-
pflegen über die Staatssteuern zu erstatten haben, unter den neu einzuschaltenden
Abtheilungen:
C. Für die Schullehrer-Pensionskasse, und
D. Für die Schullehrer-Wirtwenkasse
vorzutragen.
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In Beziehung auf die Festsetzung der Einlagen und Beiträge, welche die Schul-
lehrer an ihre Wittwenkbasse zu entrichten haben (Gesetz, Art. 60), und auf die
Verwilligung und Anweisung der Beiträge zu Hülfslehrer-Gehalten und der Ruhe-
gehalte für Schullehrer, sodann auf die Bestimmung und Verwilligung der an
Wittwen und Waisen von Schullehrern zu entrichtenden Sterbenachgehalte, Pensio-
nen und Gratialien (Gesetz, Art. 53, 54 u. 64) ist die Verwaltung beider Cassen
dem Ministerium des Innern und den Ober-Schulbehdrden (dem evangelischen Consi-
storium und dem katholischen Kirchenrath) untergeordnet.
In jeder anderen Beziehung unterliegt diese Verwaltung, unter der Oberaufsicht
des Finanz-Ministerium, der Leitung und Aufsicht der Ober-Rechnungskammer,
welche eine specielle Controle über die Einnahmen und Ausgaben führt.
Die Ober-Rechnungskammer übt die Controle der Pensions= und Wittwenkasse-
Verrechnung mittelst Führung und fortwährender Richtigstellung von Grundlisten
über die Beiträge für Hülfslehrer und die Ruhegehalte für Schulmeister (unter §. 8),
über die Pensionen für Hinterbliebene von Schulmeistern (K. 17), die Gratialien
für solche (F. 20), und über die pensionsbeitragspflichtigen Dienstgehbalte der Schul-