Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Auch die Ausgaben, welche die Oberamtspflegen an Schulmeister und ihre 
Hinterbliebenen zu leisten haben, können dieselben durch die betreffenden Gemeinde- 
pflegen, sofern die Zahlung dadurch nicht verzögert wird, entrichten lassen, in welchem 
Falle die Zahlungen der Gemeindepflegen als Lieferungen an der ihnen obliegenden 
Staatssteuer abgerechnet werden. 
K. 5. 
Die Oberamtöpfleger haben die Einnahmen und Ausgaben, wolche sie für die 
beiden Schullehrerkassen machen, in das Cassentagbuch der Amtspflege aufzunehmen. 
Auch sind dieselben in dem monatlichen Rechnungsbericht, welchen die Oberamts- 
pflegen über die Staatssteuern zu erstatten haben, unter den neu einzuschaltenden 
Abtheilungen: 
C. Für die Schullehrer-Pensionskasse, und 
D. Für die Schullehrer-Wirtwenkasse 
vorzutragen. 
— 
In Beziehung auf die Festsetzung der Einlagen und Beiträge, welche die Schul- 
lehrer an ihre Wittwenkbasse zu entrichten haben (Gesetz, Art. 60), und auf die 
Verwilligung und Anweisung der Beiträge zu Hülfslehrer-Gehalten und der Ruhe- 
gehalte für Schullehrer, sodann auf die Bestimmung und Verwilligung der an 
Wittwen und Waisen von Schullehrern zu entrichtenden Sterbenachgehalte, Pensio- 
nen und Gratialien (Gesetz, Art. 53, 54 u. 64) ist die Verwaltung beider Cassen 
dem Ministerium des Innern und den Ober-Schulbehdrden (dem evangelischen Consi- 
storium und dem katholischen Kirchenrath) untergeordnet. 
In jeder anderen Beziehung unterliegt diese Verwaltung, unter der Oberaufsicht 
des Finanz-Ministerium, der Leitung und Aufsicht der Ober-Rechnungskammer, 
welche eine specielle Controle über die Einnahmen und Ausgaben führt. 
Die Ober-Rechnungskammer übt die Controle der Pensions= und Wittwenkasse- 
Verrechnung mittelst Führung und fortwährender Richtigstellung von Grundlisten 
über die Beiträge für Hülfslehrer und die Ruhegehalte für Schulmeister (unter §. 8), 
über die Pensionen für Hinterbliebene von Schulmeistern (K. 17), die Gratialien 
für solche (F. 20), und über die pensionsbeitragspflichtigen Dienstgehbalte der Schul-
	        
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