Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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d) welche dieser Kinder leibliche Kinder der Wittwe, welche Stiefkinder der- 
selben seyen? 
e) wann jedes dieser Kinder geboren sey? 
und bei im Ruhestand gestorbenen Schullehrern, 
s) wann er in den Ruhestand gesetzt worden sey? und wann er die Wittwe 
geheirathet habe? 
Ein schriftliches Gesuch der Hinterbliebenen um Verwilligung und Anweisung 
des Sterbenachgehalts und der Pension ist nicht erforderlich. 
G. 17. 
Ueber sämtliche seit der Verkündung des Schulgesehes verfallene und zuer- 
kannte Sterbenachgehalte und Pensionen machen die Ober-Schulbehörden der Ober- 
Rechnungskammer und der Wittwenkasse sogleich nach Erscheinung dieser Verfügung 
je in einem Verzeichnisse Mittheilung (F. 6). # 
Künftig wird diese Mittheilung in jedem einzelnen Falle sogleich geschehen. 
Die Mittheilung muß umfassen: 
a)den Namen und Wohnort, mit Angabe des Oberamtöbezirbs, des verstor- 
benen Schulmeisters, 
b) den Tag, an welchem derselbe gestorben ist, 
c) die Namen der pensionsberechtigten. Wittwe und der pensions- 
berechtigten ehelichen leiblichen Kinder des Verstorbenen, 
d) Tag, Monat und Jahr der Geburt eines jeden pensionsberechtigten Kindes, 
e) bei den zur Zeit ihres Todes noch im Dienste gestandenen Schulmeistern 
den Vetrag ihres pensidnsberechtigten Dienstgehalts, und bei den nach Ver- 
kündung des Schulgesehes in den Rubestand gesehbten Schulmeistern den 
Betrag ihres Ruhegehalts, 
die Angabe, welche der pensionsberechtigten Kinder leibliche Kinder der 
.Wittwe und welche Stiefbinder derselben sind, 
8) die Quote, welche an der Pension auf die Wittwe und welche auf die Kinder 
faͤllt. 
Zugleich hat die Ober-Schulbehörde die zu Begründung der Anspruͤche einge- 
kommenen Urkunden C. 15) anzuschließen. 
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