Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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diese Ausgabe allmaͤhlich durch Heimfaͤlle erlischt, aus dem Gratialienfonds 
der Staatskasse zu leisten ist; 
6) die Zinse aus dem Pensionsfonds, welcher aus einer Ausstattung der 
Staatskasse, den Einnahme-Ueberschuͤssen der Wittwenkasse (Gesetz, Art. 63 
und 69) und den bereits vorhandenen, in Folge des Sportel-Gesetzes vom 
Jahr 1828, Art. 44, gesammelten oder zu einer allgemeinen Schullehrer- 
Wittwenkasse besonders gestifteten Capitalien (Gesetz, Art. 61 und 69) 
gebildet wird. 
C. 25. 
Das Eintrittsgeld wird von den Ober-Schulbehörden sogleich bei der Anstellung 
oder Beförderung eines Schulmeisters oder nach erfolgter bleibenden Aufbesserung 
des Dienstgehalts eines solchen durch Mittheilung an die Ober-Rechnungskammer 
und die Wittwenkasse (F. 5) zum Ansag gebracht. 
In Ansehung aller seit der Verkündung des Gesetzes über die Volksschulen 
angefallenen Eintrittsgelder geschieht diese Mittheilung sogleich nach Erscheinung 
der gegenwärtigen Verfügung von jeder der beiden Ober-Schulbehdrden in Einem 
Verzeichnisse. 
Die Mittheilung muß enthalten: 
1) den Namen des Schulmeisters, 
2) den Namen der Gemeinde und des Oberamts seiner Schulstelle, und 
5) den Jahrsbetrag seines Dienstgehalts. 
g. 24. 
Die Wittwenkasse ertheilt der Oberamtspflege die Anweisung zur Erhebung des 
Eintrittsgelds. 
Die Erhebung geschieht (Gesetz, Art. 62) in vier gleichen Raten an den auf die 
Anstellung, Befoͤrderung oder Gehalts-Aufbesserung nächstfolgenden vier Besoldungs-= 
Quartal-Terminen durch den Gemeindepfleger (F. 2). 
Ist an dem ersten Besoldungs-Termin die zu entrichtende Rate größer als die 
verfallene Summe des Dienstgebalts, so wird jene zugleich mit der zweiten Rate an 
dem zweiten Besoldungs-Termin in Abzug gebracht.
	        
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