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Pflege (§.27) eine Abschrift dieses Verzeichnisses an die Ober-Schulbehörde ein,
welche sich dabei vorläufig auf die Prüfung beschränkt:
ob sämtliche bleibend angestellte Schulmeister und neben diesen keinc andere
darin enthalten sepen?
und nach vollzogener Prüfung dieses Verzeichniß mit ihren Bemerkungen der Ober-
Rechnungskammer und der Wittwenkasse zum Beleg der Rechnung von 1836—37
mittheilt.
. 29.
Die Sporteln von den Schuldienst-Prüfungen werden für das Etatsjahr
1856—37 noch in der bisherigen Weise zu der Staatskasse eingezogen. Am Schlusse
des Etatsjahrs übergibt jede der beiden Ober-Schulbehèrden der Ober-Rechnungs-
Kammer und Wittwenkasse ein Verzeichniß der von ihr vom 1. Juli 13356 bis
50. Juni 1857 angesehten Prüfungs-Sporteln, worauf der Gesamtbetrag dieser
Sporteln als Ersatschuldigkeit bei der Staatshauptbasse in Ausgabe und bei der
Wittwenkasse in Einnahme gebracht wird.
Vom 1. Juli 1857 an aber hat jeder erstmals zur Dienstprüfung einberufene
Dienst-Candidat bei der Zulassung zu derselben die Prüfungs-Sportel mit 3 fl. (vor-
behälrlich der Jurückgabe der Hälfte, im Falle er in der Prüfung nicht bestehen
sollte) an den von der Ober-Schulbehörde mit dem Einzug beauftragten Canzleibe=
amten zu entrichten. Die Ober-Schulbehbrde hat den Betrag derselben sogleich nach
erfolgtem Erkeilntniß über das Prüfungs-Ergebniß an die Wittwenkasse abliefern
zu lassen, und am Ende jeden Etatsjahrs eine Urbunde über die im Laufe desselben
vorgenommenen Schuldienst-Prüfungen und den Betrag der hiebei angefallenen und
eingezogenen Sporteln der Ober-Rechnungskammer zum Beleg ihrer Rechnung zu-
zustellen.
6. 50.
Die der Wittwenkasse vorübergehend aus der Etatsrubrik „Gratialien" zu-
kommenden Summen (6.22, Ziff. 5 und 5) werden bei der Staatshauptkasse unter
den allgemeinen Staatsausgaben verrechnet und bei der Wittwenkasse in Einnahme
gestellt.