— 549 —
Mündel die belgische Staatsangehörigkeit erworben habe und
nach dem belgischen Recht durch Emanzipation geschäftsfähig
geworden sei; es fährt dann fort: Habe der Mündel die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren, so stehe er den deutschen Vormund-
schaftgerichten als Ausländer gegenüber. Ueber einen Ausländer
aber, der seinen Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reiches
hat und nach den Gesetzen des eigenen Heimatstaates des vor-
mundschaftlichen Schutzes nicht bedürftig ist, könne eine Vor-
mundschaft von deutschen Gerichten nicht geführt werden (Art.13
EGBGB., Art. 1 Haag. VormundschAbk.). Hiernach könne die
inländische Vormundschaft über den Mündel nur aufrecht erhalten
werden, wenn dieser noch die preußische Staatsangehörigkeit be-
sitzt und deshalb der deutschen Vormundschaftsgesetzgebung unter-
worfen ist. Seine Behauptung, daß er die preußische Staatsan-
gehörigkeit verloren habe, stütze der Mündel auf den $ 21 Staats-
angehörigkeitsG., indem er geltend mache, daß er sich zehn Jahre
lang ununterbrochen im Ausland aufgehalten habe. Wenn auch
die Gewichtigkeit der Zweekmäßigkeits- und Billigkeitsgründe, die
gegen die allgemeine Anwendung des $ 21 Abs. 1 Staatsange-
hörigkeitsG. auf minderjährige Personen sprechen, nicht zu ver-
kennen und die rechtliche Theorie von der Annahme eines still-
schweigenden Verzichts an sich möglich sei, so sei doch als das
richtigere die Ansicht zu erachten, daß der Verlust der Staatsan-
gehörigkeit dureh zehnjährigen Aufenthalt im Auslande nicht auf
der Unterstellung eines stillschweigenden Verzichts beruht, daß
er lediglich durch die Tatsache des ununterbrochenen zehnjährigen
Auslandsaufenthalts herbeigeführt wird und daß er auch bei Per-
sonen eintritt, die vor erreichter Volljährigkeit ohne ihren Vater
oder sonstigen gesetzlichen Vertreter und ohne dessen Einver-
ständnis sich im Ausland aufgehalten haben.
Dieser vom Kammergericht eingehend unter Würdigung der
hierüber bestehenden Ansichten begründete Rechtsgrundsatz behält
auch nach dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsge-