Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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in das Angesicht, auf die Brust, auf die Geburtstheile, man 
hält den flüchtigen kaustischen Salmiakgeist vor die Nase, man 
bläst stark in die Ohren, bewegt mit beiden Händen die Brust 
und den Leib des Kindes auf und ab, man umwickelt die un- 
tern Theile des Kindes immer mit warmen Tüchern, man 
wäscht das Haupt und das Angesicht mit warmem Weine, legt 
damit befeuchtete Leinwandstücke warm auf die Magengegend 
und auf den Uunterleib, man bringt das Kind in ein lauwarmes 
Bad, dem, besonders bei dem Scheintodte aus Schwäche, war- 
mer Wein zugegossen werden kann. 
Mit allen diesen Mitteln muß sorgfältig abgewechselt und 
es darf der Versuch nicht aufgegeben werden, bis sich nach Ver- 
lauf von einigen Stunden die Gewißheit ergibt, ob das Kind 
im Pulse, oder im Athemholen einiges Leben verrathe, oder ob 
im Gegentheile dasselbe immer kälter und einem Todten ähn- 
licher werde. 
Nach allen fruchtlos abgelaufenen Versuchen soll das Kind 
nicht in eine unbewohnte kalte Kammer u. dgl., sondern über 
den ganzen Leib, mit Ausnahme des Kopfes, in warme Decken 
eingewickelt, an einen mäßig warmen Ort, wo man es noch 
eine Zeit lang im Gesichte behält, gelegt werden. 
8. 9 
Was bei Bildungsfehlern und Mißstaltungen der 
Neugebornen zu thun ist. 
Wenn die Hebamme an einem neugebornen Kinde eine 
regelwidrige Bildung, Mißstaltung u. dgl. wahrnimmt, so hat 
sie schleunig einen Arzt oder Geburtshelfer herbeirufen zu lassen 
und davon zugleich dem vorgesetzten Gerichtsarzte außerordent- 
liche Anzeige zu machen. Gegen andere Personen, als den 
Vater und die nächsten Anverwandten des Kindes, soll sie dar- 
über Verschwiegenheit beobachten, und besonders der Mutter 
solches zu verheimlichen trachten. (Siehe den vorstehenden §. 7.) 
Sollte aber ein Kind noch so mißstaltet seyn, so darf die Heb- 
amme au demselben doch nichts unterlassen, was zu dessen Er- 
haltung dienen kann, sondern sie hat es, wie ein ganz gesundes 
und wohlgebildetes Kind zu behandeln. 
8. 10. 
Wenn die Hebamme ein Kind durch die Wendung zur 
Welt befördern dürfe. 
In denjenigen außerordentlichen Fällen, in welchen die
	        
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