Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 73. 
Gemäß der Bildung dieses Pensions-Vereines auf Ge- 
genseitigkeit und der Gleichberechtigung der Mitglieder in Be- 
zug auf Pensionen für deren Relikten; entsprechend der Sicher- 
stellung der Gesellschaft gegen unvoraussichtliche Wechselfälle 
und dem Zwecke — durch allmählige Versicherung unbemittelter 
Standesgenossen aus einem Theile der Zinsen des Stockfond 
ein Versicherungs-Institut für alle Relikten des ärztlichen Stan- 
des zu verwirklichen, — scheidet sich das Vermögen des Vereins: 
a) in den Pensions-Fond, 
b) in den Stock-Fond. 
8. 74. 
Dem Pensions-Fond gehören alle unter §. 72. lit. a. be- 
zeichneten Einnahmen an. — Er dient zur Bestreitung der lau- 
fenden Ausgaben für Pensionen und Verwaltung und darf nie 
zur Erfüllung anderer Zwecke verwendet werden. 
8. 75. 
Der Stockfond wird aus den im §. 72 lit. b. bezeichneten 
Einnahmen gebildet, somit aus jenem Theile des Vereinsver- 
mögens, das auf dem Wege der Freiwilligkeit, ohne Ansprüche 
an die Gesellschaft — erworben wurde. Durch freiwillige Bei- 
träge entstanden, hat dieser Fond auch andere Bestimmungen, 
als der Pensionsfond; er ist zunächst zur Sicherstellung des 
Pensionsvereins gegen unvoraussichtliche Wechselfälle bestimmt. 
S. 76. 
Das Capital des Stockfond darf unter keinen Umständen 
angegriffen werden. 
8. 77. 
Die Zinsen und sonstigen Gefälle aus dem Stockfond wer- 
den nicht admassirt und sind bestimmt: 
a) zum Erlage des Eintritts-Capitales für nachweisbar zah- 
lungsunfähige Aerzte, welche als ordentliche Mitglieder 
eintreten wollen, 
b) aushilfsweise, wenn es die Mittel gestatten, zur Bestrei- 
tung rückständiger Jahresbeiträge für die im §. 44 be- 
zeichneten Mitglieder; 
) zu einer pro rata zu vertheilenden Jahres-Dividende an 
die Pensionäre, wenn diese Gefälle es gestatten.
	        
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