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der K. Verordnung vom 10. Februar d. J. bezeichneten Aemter dieses Departements
fuͤr befaͤhigt erklaͤrt worden:
Carl Eduard Buttersak, von Langenbrand, Oberamts Neuenbürg;
Ludwig Frank, von Nürtingen;
August Graf, von Riedbach, Oberamts Gerabronn;
Johann Friedrich Heilenmann, von Vaihingen a. E.z;
Carl Albert Neuffer, von Eßlingen;
Carl Friedrich Reuff, von Sindelfingen, Oberamts Böblingen;
Carl Gottlob Wurst, von Ludwigsburg.
Stuttgart den 12. Mai 1857. Schlaper.
b) Verfügung, betreffend die Verbesserung und die Unterhaltung der Staaksstraßen innerhalb der Ortsetter.
Es wird häufig die Wahrnehmung gemacht, daß die innerhalb der Ortsetter
von den Gemeinden zu unterhaltenden Strecken der Staatsstraßen sehr mangelhaft
beschaffen sind, und sich überhaupt in weniger gutem Zustande befinden, als die-
jenigen Strecken dieser Straßen, welche außerhalb der Wohnorte von der Staats-
kasse unterhalten werden.
Um den dießfälligen Mängeln auf den Grund der bestehenden Geseße nach
Thunlichkeit abzuhelfen, wird verfügt:
" 5.1.
Wo die Fahrbahn einer Staatsstraße innerhalb der Ortsetter noch nicht wenig-
stens 24 Fuß zwischen den Kandeln breit ist, haben die Bezirksämter auf die Her-
stellung dieser Breite durch die Gemeinden, sobald es die Ortsverhältnisse nur immer
gestatten, mit Nachdruck hinzuwirben.
Dabei wird an die Bestimmungen der Feuerpolizeiordnung vom 15. April 1808
erinnert, nach welchen neu anzulegenden Ortsstraßen, unabhängig von der Breite
der Fahrbahn, eine Breite von 50 Fuß zu geben, in schon bestehenden Straßen aber,
welche nicht einmal 40 Fuß breit sind, weder ein neues Gebäude anzulegen, noch ein
altes zu Grund gegangenes wieder aufzuführen ist.
g. 2.
An beiden Seiten der Fahrbahn mössen Kandeln, drei Fuß breit und mulden-
förmig gepflastert, angebracht seyn, und die hie und da noch bestehenden, in Rücksicht