Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

258. 
für die Schulamtslehrlinge und Lehrgehülfen aus den Generalaten Hall, Tübingen 
und Ulm; 
Mittwoch der 28. Juni: 
für die übrigen aus den Generalaten Reutlingen, Ludwigsburg und Heilbronn. 
2) Zur Erstehung der Dienstprüfung 
Montag der 5. Juli: 
für die Lehrgehülfen aus den Generalaten Ludwigsburg und Tübingen; 
Mittwoch der 5. Juli: 
für die Lehrgehülfen aus den Generalaten Ulm, Reutlingen und Heilbronn. 
5) Zur Erstehung der Beförderungsprüfung für die Schulmeister aus sämtli- 
chen Generalaten: 
Montag der 10. Juli. 
Es haben sich demnach an den bestimmten Tagen alle diejenigen, welche um 
eine der bezeichneten Prüfungen sich gemeldet haben, und nicht durch besondere Er- 
lasse zurückgewiesen worden sind, Morgens vor 6 Uhr in der Kanzlei des evangeli- 
schen Consistorium unfehlbar einzufinden. Da hinsichtlich der Zeit des Anfangs 
der Prüfung schon mehrmals Irrungen stattgefunden haben, so werden die Dekanat= und 
Pfarrämter, wiederholt erinnert, ihre Untergebenen hievon genau in Kenntniß zu setzen. 
Stuttgart den 2. Juni 1857. 
Mohl. 
C) Der Oepartements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfägung in Betreff der von vereinsländlschen Fabrikanten und Händlern oder ihren Handlungsreisenden 
bei dem gewerblichen Verkehre im Zollvereinsgebiete zu beobachtenden Vorschriften. 
Es ist schon mehrfältig wahrgenommen worden, daß diesseitige Fabrikanten 
und Händler oder ihre Handlungsreisenden, welche in anderen zum Zollvereine ge- 
hörigen Staaten Bestellungen suchen, die Vorschriften, durch welche die Verkehrs- 
Freiheir zwischen den Angehörigen der Zollvereinsstagten nach der Bekanntmachung
	        
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