Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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vom 8. December 1855 (Reg. Bl. S. 460) bedingt ist, nicht einhalten, namentlich 
die Einholung des erforderlichen Legitimationsscheines unterlassen, und deßhalb in 
Strafe verfallen. Um dieses zu verhüten, werden daher nicht nur die Gewerbetrei- 
benden an die genaue Befolgung dieser Vorschriften hiemit erinnert, sondern auch 
die K. Oberämter angewiesen, die diesseitigen Fabrikanten, Händler und Handlungs- 
Reisenden, welche in der Absicht, in einem anderen Vereinsstaate Bestellungen zu 
suchen, die Ausstellung der nach Maßgabe der gedachten Verfügung vom 8. December 
1335, Nr. II. 1. hiezu erforderlichen Urkunden, nämlich eines Reisepasses und eines 
Gewerbözeugnisses, verlangen, unter Hinweisung auf die genannte Berfügung aus- 
drücklich darauf aufmerbsam lzu machen, daß sie die gedachten Urkunden in den 
Vereinsstaaten, wo sie Bestellung suchen, dem nächstgelegenen Bezirbsamte vorzu- 
zeigen und von diesem, Behufs der Ausübung ihres Reisezweckes, einen (unentgeld- 
lich auszustellenden) Legitimationsschein zu verlangen, im Falle der Umgehung dieser 
Vorschrift aber sich einer Strafe zu gewärtigen haben. 
Zugleich wird, da erfahrungsmäßig von Seite der Angehdrigen anderer Vereins- 
staaten, welche zur Aufsuchung von Waarenbestellungen oder zum Waarenverkauf 
auf Messen und Märkten in das diesseitige Staatsgebiet kommen, die Vorschriften 
der Ministerial-Verfügung vom 8. December 1855 häufig nicht beobachtet werden, 
den Polizeistellen und Accisebeamten die sorgfältige Handhabung dieser Vorschriften 
mit dem Beifügen eingeschärft, daß 
1) von dem vereinsländischen Fabrikanten, Händler oder Handlungsreisenden, 
welcher im diesseitigen Staatsgebiete Bestellungen sucht, ohne zuvor von der 
diesseitigen Bezirkspolizeistelle den vorgeschriebenen Legitimationsschein (Ver- 
fügung vom 8. December 1835, Abschn. II. Abs. 1 und 4) eingeholt zu 
haben, die im K. 3 des Accifegesetzes vom 18. Juli 1824 bestimmte Accise- 
Abgabe von fünfzehn Gulden einzuziehen ist, 
2) der Waarenverkauf auf diesseitigen Messen und Märkten den Angehörigen 
anderer Vereinsstaaten, wie überhaupt allen Ausländern, welche sich nicht 
mit einem nach Vorschrift des Abschnittes lll. der Verfügung vom 8. December 
1835 ausgefertigten Gewerbszeugniß ausweisen, nicht gestattet werden kann,
	        
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