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vom 8. December 1855 (Reg. Bl. S. 460) bedingt ist, nicht einhalten, namentlich
die Einholung des erforderlichen Legitimationsscheines unterlassen, und deßhalb in
Strafe verfallen. Um dieses zu verhüten, werden daher nicht nur die Gewerbetrei-
benden an die genaue Befolgung dieser Vorschriften hiemit erinnert, sondern auch
die K. Oberämter angewiesen, die diesseitigen Fabrikanten, Händler und Handlungs-
Reisenden, welche in der Absicht, in einem anderen Vereinsstaate Bestellungen zu
suchen, die Ausstellung der nach Maßgabe der gedachten Verfügung vom 8. December
1335, Nr. II. 1. hiezu erforderlichen Urkunden, nämlich eines Reisepasses und eines
Gewerbözeugnisses, verlangen, unter Hinweisung auf die genannte Berfügung aus-
drücklich darauf aufmerbsam lzu machen, daß sie die gedachten Urkunden in den
Vereinsstaaten, wo sie Bestellung suchen, dem nächstgelegenen Bezirbsamte vorzu-
zeigen und von diesem, Behufs der Ausübung ihres Reisezweckes, einen (unentgeld-
lich auszustellenden) Legitimationsschein zu verlangen, im Falle der Umgehung dieser
Vorschrift aber sich einer Strafe zu gewärtigen haben.
Zugleich wird, da erfahrungsmäßig von Seite der Angehdrigen anderer Vereins-
staaten, welche zur Aufsuchung von Waarenbestellungen oder zum Waarenverkauf
auf Messen und Märkten in das diesseitige Staatsgebiet kommen, die Vorschriften
der Ministerial-Verfügung vom 8. December 1855 häufig nicht beobachtet werden,
den Polizeistellen und Accisebeamten die sorgfältige Handhabung dieser Vorschriften
mit dem Beifügen eingeschärft, daß
1) von dem vereinsländischen Fabrikanten, Händler oder Handlungsreisenden,
welcher im diesseitigen Staatsgebiete Bestellungen sucht, ohne zuvor von der
diesseitigen Bezirkspolizeistelle den vorgeschriebenen Legitimationsschein (Ver-
fügung vom 8. December 1835, Abschn. II. Abs. 1 und 4) eingeholt zu
haben, die im K. 3 des Accifegesetzes vom 18. Juli 1824 bestimmte Accise-
Abgabe von fünfzehn Gulden einzuziehen ist,
2) der Waarenverkauf auf diesseitigen Messen und Märkten den Angehörigen
anderer Vereinsstaaten, wie überhaupt allen Ausländern, welche sich nicht
mit einem nach Vorschrift des Abschnittes lll. der Verfügung vom 8. December
1835 ausgefertigten Gewerbszeugniß ausweisen, nicht gestattet werden kann,