Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

284 
II. die Prüfung für die Aufnahme in das niedere evangelische Seminar 
(Land-Exramen) 
den 50., 51. August und 1. September, Mittwoch, Donnerstag und Freitag. 
vorgenommen werden; wobei die zweite Jahresklasse nur an den beiden ersten Tagen 
zu erscheinen hat. 
III. Die Prüfung der Universitäts-Candidaten ist auf den 7. und 8. September 
(Donnerstag und Freitag), wozu nach Beschaffenheit der Umstände noch der Vor- 
mittag des 9. September hinzukommen kann, bestimmt. Zu derselben sind Livius 
(und zwar der ganze), RKenophons Memorabilien und Plato's Eriton mitzu- 
bringen. 
IV. Die Conkursprüfung für die Aufnahme in bas höhere edangelische Seminar 
ist auf den 29., 50. September und 2. Oktober bestimmt. Zu derselben sind Taci- 
tus, die platonischen Dialogen, Phädon, Criton, Eutyphron, Phädrus und eine 
ebrdische Bibel mitzubringen. 
Die Personal-Tabellen für die Prüfung Nr. II müssen am 23. Juli, die Ge- 
suche um Zulassung zu der Prüfung Nr. III, welche genau nach den Bestimmungen 
der Verordnung vom Jahr 1320 (Reg.Vl. S. 19) einzurichten sind, und deren 
Verspätung, durch welchen Vorwand sie auch entschuldigt werden möge, künftig die 
Abweisung unausbleiblich nach sich ziehen wird, längstens am 1. August, die An- 
meldungs-Eingaben für Nr. IV, welche von den Seminaristen in Blaubeuren nicht 
erwartet werden, am 1. September bei dem K. Studienrathe eingelaufen seyn. 
In Beziehung auf die Prüfung der Universitäts -Candidaten Nr. UlI wird noch 
die Verfügung vom 15. Juli 1856 (Reg. Bl. 1836, S. 281), wonach diejenigen, 
welche die Befreiung von der Aushebung im nächsten Jahre wegen Berufs ansprechen 
wollen, diese Prüfung im Herbst d. J. zu bestehen haben, in Erinnerung gebracht, 
indem man bei der Bestimmung der Zeit für die Frühlings-Prüfung 1358 keine 
Räcksicht auf sie nehmen bann. 
Stuttgart den 19. Juni. 1857. 
Flatt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.