Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den ver- 
schiedenen Catasterzweigen je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und 
Gewerbe-Cataster vollzogen werde. Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten 
und Erhaltung ihrer Uebereinstimmung mit den Canzlei-Eremplaren, so wie über 
die Benühungsart des Steuer-Catasters zu der Umlage der Corporations-Anlagen, 
wird auf die Dekrete vom 18. Juli 1829 und 30. Juni 1850 verwiesen. 
Ueber die aus der vorbehaltenen Rektifikation des Gewerbe-Catasters der Wein- 
und Holzhändler sich etwa noch ergebenden Aenderungen der Ansähße wird sich die 
Staatöhauptbasse mit den betreffenden Oberämtern abgesondert berechnen. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshauchalte und für die Be- 
streitung der Staatsbedürfnisse von großer Wichtigbeit und dringend nothwendig ist, 
daß die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene 
Unteraustheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökono- 
mischen Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Ober- 
4Amter unter Beobachtung der wegen des Steuereinzugs schon früher und insbesondere 
unter dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen sich angelegen seyn lassen, daß die 
für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten sogleich beginnen, und 
daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen. 
Stuttgart den 5. Juli 1837. 
Süskind. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 7. Juli 1837. 
Herdegen.
	        
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