Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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der berechtigten Gutsherrschaften fuͤr die Aufhebung der leibeigenschaftlichen Leistun- 
gen, so wie fuͤr die vorbereitenden Maßregeln zu ihrer Vollziehung, namentlich fuͤr 
die einzuleitenden Beschlußnahmen uͤber die Abloͤsung der im Gesetz vom 27. Okto- 
ber 1836 erwaͤhnten Abgaben und der Frohnen, fuͤr die Verzeichnung und Anmel- 
dung der in den verschiedenen Gemeindebezirken bestandenen leibeigenschaftlichen Lei- 
stungen durch die Ortsvorstände, und für die Aufstellung der im Art. 14 des Gesetzes 
vom 27. Oktober 1836 vorgeschriebenen Verzeichnisse durch die Oberämter, bereits 
Vorsorge getroffen worden. 
Auch hat das Ministerium der Finanzen in einer Verfügung vom 31. Oktober 
1856 (Reg. Bl. v. 1356, S. 588 ff.) den Cameralämtern und den ihnen vorgesetzten 
Finanzkammern mehrere auf Unterstützung der Oberämter bei den ihnen aufgetragenen 
Vorbexeitungsgeschäften abzielende Weisungen ertheilt. 
Unter Bezugnahme auf diese Vorschriften werden nunmehr in Gemäßheit der, 
nach Anhbrung des Geheimenraths, erfolgten höchsten Entschließung vom 2 4. Juni 1837 
nachstehende weitere Anordnungen in Betreff des bei Vollzichung der drei Gesetze 
zu beobachtenden Verfahrens getroffen: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Behandlung der Geschäfte urch den Vorstand des Bezirksamtes. 
Die den Bezirkspolizeistellen in den Gesetzen zugewiesenen Geschaͤfte sind von 
dem Vorstande des Bezirbamtes in der Regel selbst zu besorgen, und nur minder 
erhebliche Verrichtungen ist es ihm gestattet, dem Abruar anzuvertrauen. 
Namentlich hat er in allen Fällen, wo das Erscheinen der Betheiligten vor 
Amt erforderlich ist, die Verhandlungen selbst zu leiten. 
Sollte er vorstehender Vorschrift nachzukommen verhindert seyn, so sind die 
Abhaltungsgründe von seinem Stellvertreter zu Protokoll zu bemerken. 
Die Verhandlungen des Bezirksamtes sind am Amtssihe vorzunehmen; Ausnahmen 
bievon können auf ausdrückliches Verlangen einer Partei oder sämtlicher Betheilig- 
ten eintreten, in welchem Falle diejenigen, die solches verlangten, die Reisekosten des 
Beamten zu tragen haben.
	        
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