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& 22.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 19. Oktober 1904.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den
Oberamtsbezirk Mergentheim. Vom 12. Oktober 1904. — Verfügung des Ministeriums des Innern, be-
treffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 über Kabsn#nnsgerichte. Vom 14. Ol#ober 1904.—
Verfügung des Ministerinms des Inners,
betreffend die Anordunng einer nenen Abgeordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Mergentheim.
Vom 12. Oktober 1904.
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Mergentheim gestorben
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer
Neuwahl für den Oberamtsbezirk Mergentheim angeordnet und nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen und dabei zu
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899
(Reg. Blatt S. 31) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amtswegen in die
Wählerliste aufgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl-
kommissionen auf §# 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom. le#
(Reg. Blatt von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Mergent-