Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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In jedem Falle sind übrigens die Gründe seines Beschlusses aktenmäßig zu 
machen. 
. 61. 
Belehrung der Schätzer und Bestellung ihres Obmannes (Trt. 32). 
Die Bezirkspolizeistelle hat die Schätzer, so weit es ihr nach ihrer genaueren 
Kenntniß der Verhältnisse und der Personen sachgemäß erscheint, über die ihnen 
zugewiesene Aufgabe schriftlich zu verfständigen. 
Jedenfalls muß denselben aber auseinandergeseht werden, daß sie 
a)ein bei Ermittlung des Jahrswerths der Frohn nach ihrem Dafürhalten 
sich herausstellendes Uebermaß der Leistung auf das dem Zwecke der Berech- 
tigung und den Kräften der Pflichtigen entsprechende richtige Maß herab- 
zuseben; 
b) Veränderungen in dem Bestande der Objekte, auf welche sich die Frohnpflicht 
bezieht, gebührend zu berücksichtigen haben. 
) Die Zurückführung einer in größeren, als einjährigen Perioden wiederkehrenden 
Frohn auf einen Jahrsbetrag liegt nicht in der Aufgabe der Schäßer, sie 
haben bloß den bei der jedesmaligen Wiederkehr stattfndenden Betrag der 
Leistung zu bestimmen. 
Sollten indeß über die Größe der früheren Wiederkehrs-Periodrn keine 
Nachweise vorhanden seyn und die Betheiligten über eine anzunehmende 
Größe derselben sich nicht verständigen, so würde diese, und zwar bei Frohnen 
von bestimmtem Maß ebensowohl, als bei anderen, durch die Schägungs-= 
Commission zu bestimmen seyn. 
d) Aus der Zahl der Mitglieder der Commission ist"bon diesen selbst, und, wenn 
üie sich dießfalls nicht vereinigen können, vom Polizeiamte ein Obmann zu 
bestellen, der die Commission zu berufsen, die- Verhandlungen, namentlich 
die Abstimmungen, zu leiten, die Beschlüsse, je nach dem Durchschnitte der 
Schätzungssummen der einzelnen Mitglieder oder nach der absoluten Stim- 
menmehrheit, zu ziehen (Art. 42), und über das ganze Verfahren ein von 
sämtlichen Mitgkiedern zu unterzeichnendes Protokoll zu führen hat. 
Der Obmann hat ßleich, den übrigen Schägsern mitzustimmen
	        
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