Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

345 
die Beschlußfassung fuͤr die Abloͤsung aufgenommene Protokoll von dem Polizeiamte 
zuruͤck zu erbitten. 
K. 70. 
Wird der Räcktritt beschlossen oder zeigt solchen ein Frohnpflichtiger, der einzeln 
zur Ablöfung berechtigt ist, dem Ortsvorstande an, so hat dieser unverweilt darüber 
an das zur Verhandlung berusene Polizeiamt, und, wenn leßtteres nicht das vorge- 
sehte Oberamt ist, der Rücktritt aber auf dem Beschlusse einer Mehrheit von Pflich- 
tigen beruht, zugleich an das Oberamt zu berichten (Minist. Verf. v. 50. Oktober 18536, 
Nr. 9). g 
In Fällen, wo es über einen beschlossenen Rücktritt der Anzeige an eine höhere 
Behbrde bedarf, ist solche ohne den mindesten Verzug zu erstatten. 
g. 71. 
Auswerfen der Eutschädigungssumme und des Beitrags der Staatskasse (Art. 41, 15—17). 
Am Ende des Verfahrens über die Ablôsung einer Frohnberechtigung wird, 
nachdem der jährliche Geldbetrag derselben, und zwar bei Raturalfrohnen unter 
Anwendung des im Art. 11 vorgeschriebenen Maßstabes der Vergleichung mit Ge- 
dingarbeit, gefunden ist, die von der Staatsbasse dem Verechtigten zu gewährende 
Entschädigungssumme und das von den Pflichtigen zu entrichtende Abldsungs-Capital 
festgestellt. 
Erklären sich mit der von dem Bezirkspolizeiamte gefertigten endlichen Berech- 
nung nicht sämtliche Betheiligte bei der Eröffnung oder binnen eines denselben zu 
dem Ende auf ihr Verlangen anzuberaumenden angemessenen Termins einverstanden, 
so hat das Bezirkspolizeiamt die Akten der Kreisregierung zur Entscheidung nach 
Art. 55 des Gesehes vorzulegen. Liegt dagegen kein weiterer Anstand vor, so sind 
von der Bezirkopolizeistelle die gezogenen Summen dem Cameralamte zur weiteren 
Einleitung wegen der Berichtigung der Entschädigungssumme aus der Staatskasse 
und des Einzugs des von den Pflichtigen zu bezahlenden Ablôsungs-Capitals mit- 
zutheilen. Das Gleiche gilt von dem Fulle, wenn die Entschädigungssumme durch 
eine von der Finanzstelle nicht angefochtene Uebereinkunft zwischen den Bercchtigten 
und Pflichrigen festgesent worden ist. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.