Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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keit oder Unzuverlaͤßigkeit abgeleiteter Einwand erhoben, so sind dieselben der Er- 
tragöberechnung zum Grunde zu legen. 
. 79. 
Die Bezirks-Polizeistellc hat diesen Falls bei den in der Personal-Leibeigenschaft 
begründeten Gefällen zunchst 
1) aus den Akbten zu ermirtteln, wie hoch sich die der leibherrlichen Verwaltung 
(Leibvogtei)), welcher der Pflichtige angehdrte, von Personal-Leibeigenen zu 
entrichten gewesenen, wenn auch nicht bezogenen ständigen und unständigen 
Gefälle und Leistungen, mit Ausschluß der Manumissionsgelder, und zwar: 
r) die im Art. 3 unter Ziffer 1 und 2 des Gesehes aufgeführten Gefälle, so wie 
h) die leibeigenschaftlichen Dienste und Dienstgelder in jedem der dem Jahre 
1818 zunächst vorangegangenen zwlf Jahre, 
e) die im Art. 5 unter Zisser 3 genannten Abgaben aber in jedem der 
gedachtem Jahre unmittelbar vorausgegangenen fünfundzwanzig Jahre 
belaufen haben, und auf diese Weise den Durchschnitts-Ertrag gedachter 
Gefälle beziehungsweise während des zwölf= und fünfundzwanzigjährigen 
Zeitraums zu gewinnen. 
Zugleich ist 
aus den Rechnungsabten, den etwa vorliegenden Tauf= und Sterberegistern 
der Leiboogte u. s. w. weiter zu erheben, wie groß die Zahl der selbstständig 
ansästigen, zu der gedachten Verwaltung abgabepflichtigen Leibeigenen, und 
zwar, so weit es sich von den Leistungen ad 1) r. h. handelt, in jedem der 
zwölf, so weit dagegen die ad 1) c. bemerkten Abgaben in Frage kommen, 
in jedem der fünfundzwanzig dem Jahre 1818 zunächst vorangegangenen 
Jahre gewesen, und solchergestalt die jährliche Durchschnittszahl der zu den 
ersteren und lehteren Leistungen Pflichtigen während des zwölf= und fünf- 
undzwanzigjährigen Zeitraums zu finden. 
Hiernächst hat aber das Polizeiamt 
5) den Betrag, welcher von obigen Durchschnittssummen (ad 1. a—c) auf jeden 
in der Durchschnittszahl begriffenen Leibeigenen fällt, mit der Zahl sämtlicher 
am 1. Jannar 1818 selbstständig ansäßig gewesenen, der mehrerwähnten 
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