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keit oder Unzuverlaͤßigkeit abgeleiteter Einwand erhoben, so sind dieselben der Er-
tragöberechnung zum Grunde zu legen.
. 79.
Die Bezirks-Polizeistellc hat diesen Falls bei den in der Personal-Leibeigenschaft
begründeten Gefällen zunchst
1) aus den Akbten zu ermirtteln, wie hoch sich die der leibherrlichen Verwaltung
(Leibvogtei)), welcher der Pflichtige angehdrte, von Personal-Leibeigenen zu
entrichten gewesenen, wenn auch nicht bezogenen ständigen und unständigen
Gefälle und Leistungen, mit Ausschluß der Manumissionsgelder, und zwar:
r) die im Art. 3 unter Ziffer 1 und 2 des Gesehes aufgeführten Gefälle, so wie
h) die leibeigenschaftlichen Dienste und Dienstgelder in jedem der dem Jahre
1818 zunächst vorangegangenen zwlf Jahre,
e) die im Art. 5 unter Zisser 3 genannten Abgaben aber in jedem der
gedachtem Jahre unmittelbar vorausgegangenen fünfundzwanzig Jahre
belaufen haben, und auf diese Weise den Durchschnitts-Ertrag gedachter
Gefälle beziehungsweise während des zwölf= und fünfundzwanzigjährigen
Zeitraums zu gewinnen.
Zugleich ist
aus den Rechnungsabten, den etwa vorliegenden Tauf= und Sterberegistern
der Leiboogte u. s. w. weiter zu erheben, wie groß die Zahl der selbstständig
ansästigen, zu der gedachten Verwaltung abgabepflichtigen Leibeigenen, und
zwar, so weit es sich von den Leistungen ad 1) r. h. handelt, in jedem der
zwölf, so weit dagegen die ad 1) c. bemerkten Abgaben in Frage kommen,
in jedem der fünfundzwanzig dem Jahre 1818 zunächst vorangegangenen
Jahre gewesen, und solchergestalt die jährliche Durchschnittszahl der zu den
ersteren und lehteren Leistungen Pflichtigen während des zwölf= und fünf-
undzwanzigjährigen Zeitraums zu finden.
Hiernächst hat aber das Polizeiamt
5) den Betrag, welcher von obigen Durchschnittssummen (ad 1. a—c) auf jeden
in der Durchschnittszahl begriffenen Leibeigenen fällt, mit der Zahl sämtlicher
am 1. Jannar 1818 selbstständig ansäßig gewesenen, der mehrerwähnten
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