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Verwaltung zu Entrichtung der betreffenden Abgabe verpflichteten Personal-
Leibeigenen zu multipliziren, und so die Grundlage der Entschädigung zu
ermitteln.
Die von dem einen Polizeiamte geschehenen Ermittlungen über eine ganze leib-
herrliche Verwaltung sind auch von anderen Polizeiämtern, welche mit Pflichtigen
derselben Verwaltung zu verhandeln haben, zu benätzen; weßhalb, um Geschäfts-
Vervielfachung zu vermeiden, die betreffenden Aemter sich mit einander verständigen
werden.
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Floßen die Gefille aus der Lokal-Leibeigenschaft, so wird das Polizeiamt aus
den Urkunden ermitteln, in welchem Gesamtbetrage die in F. 79 ad 1) ab. bemerkten
Leistungen und die Manumissionsgelder, so weit letztere nicht bei Auswanderungen
aus dem Staatsgebiet entrichtet wurden, binnen der im §. 79 bestimmten zwölfjäh-
rigen, die ebendaselbst ad 1) c. erwähnten Abgaben aber während der dort bemerkten
fünfundzwanzigjährigen Periode in jedem Gefällorte angefallen sind.
Der jährliche Durchschnitts-Ertrag der ersteren und lebteren Leistungen bildet hier
die Grundlage für die Entscháädigung.
. 81.
In gleicher Weise wie bei Leistungen an den Leibherrn (§9. 79, 30) hat das
Polizeiamt bei Berechnung der von den vormals Leibpflichtigen an die Beamten des
ersteren (etwa als Procente des Hauptrechts u. s. w.) entrichteten, rein aus der
Leibeigenschaft geflossenen Leistungen an Geld oder Naturalien zu Werk zu gehen.
Dasselbe findet bei den von den Leibherren und ihren Beamten getragenen Gegen-
leistungen statt.
C. 32.
Sollten sich nach dem Inbalte der Urkunden Leistungen oder Gegenleislungen in
den oben 68. 79, 30 bestimmten Zeiträumen nicht bloß durch Nachsiche des Leibherrn
bei ihrem Bezug, sondern bleibend vermindert, sollte z. B. der Leibherr durch,
wenn auch unentgeldliche, Manumissionen einen bedeurenden Theil seiner Gefälle
verloren haben, oder der Betrag einzelner Abgabensäte rechtsgültig vermindert wor-
den seyn, so muß die Ertragsberechnung auf die seit der eingetretenen Minderung