Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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g. 94. 
Bestellung einer verstärkten Schätzungs-Commission (Art. 42—44). 
Verlangt ein Betheiligter rechtzeitig eine neue Schätung, so ist der Berechtigte 
und die Finanzstelle, in den Fällen des §&. 8“ aber lehtere und der Pflichtige, unter 
Anberaumung eines dreißigtägigen Termins, zur Wahl je eines weiteren Schägers 
aufzufordern. 
Dabei hat das Polizeiamt demjenigen Betheiligten, welcher sich beschwert erach- 
tet, oder wenn beide Theile eine weitere Schätzung verlangen, beiden Theilen zu 
eröffnen, daß mit Versäumung gedachter Frist die vorliegende Schäbung rechtsbräftig 
werde, den durch lehtere zufrieden gestellten Betheiligten aber zu benachrichtigen, daß 
im Versäumungsfalle sein Ernennungsrecht auf die Polizeistelle übergehe. 
G. 95. 
Wird nicht die erste Schätung durch Versäumung des Termins von Seite eines 
Betheiligten (§. 95) rechtskräftig, so hat die Polizeistelle in Beziehung auf die gegen 
die weiter ernannten Schäter etwa erfolgenden Einwendungen und die jenen zu 
ertheilende Belehrung ihr Verfahren wiederum nach den 66. 57—60, 65, 91 dieser 
Instruktion einzurichten, nur daß bei der etwa erforderlichen Aufforderung des gegen 
die erste Schäßung aufgetretenen Betheiligten zur Wahl eines andern Schähers der 
Rechtsnachtheil der Versäumung des Termins im Sinne des §. 94 angedroht wer- 
den muß. 
K. 96. 
Fesisetzung der Entschädigungssumme (Wrt. 17, 18). 
Ist der Nohertrag der Gefälle durch Ertragsnachweisung oder Schätung ermit- 
telt und zu Geld berechnet, so kann die Entschädigungssumme gezogen werden. 
Hiebei dienen die Vorschriften des Art. 17—18 des Geseßes zur Richtschnur. 
C. 97. 
Auf Anstände in Betreff der gezogenen Entschädigungssumme findet die Bestim- 
mung des zweiten Absahes des §. 71 Anwendung. 
Liegt kein weiterer Anstand vor, so wird der festgesetzte Entschädigungsbetrag 
durch das Bezirkspolizeiamt dem Cameralamt mitgetheilt, damit für die Zahlung
	        
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