Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

356 
beziehungsweise an den Berechtigten oder den Pflichtigen nach Maßgabe der Art. 19 
und 21 des Geseßzes Veranstaltung getroffen werden kann. 
Stuttgart den 20. Juli 1857. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Schlayer. Herdegen. 
  
Beilage 
zu der Haupt-Instruktion für die Vollziehung der Ablösungsgesetze. 
  
Nach dem Gesetze in Betreff der Ablösung der Frohnen, Art. 7, ist, wenn die 
Periode der Wiederkehr einer Frohnleistung mehr als dreißig Jahre beträgt, der 
Jahrsbetrag der Leistung in einer jährlichen Rente auszumitteln, welche mit Hin- 
zurechnung der einfachen Zinse bis zur nächsten Wiederkehr, so wie in jeder folgen- 
den Wiederkehrs-Periode zu einer dem Werthe der Leistung gleichkommenden Summe 
sich erhebt. Z 
Zur Ausmittlung dieser jährlichen Rente dienen die unter I. und ll. beigefügten 
Resolvirungs-Tabellen, welche folgendermaßen anzuwenden sind: 
A) Ist seit der lehten Frohnleistung noch kein Jahr verflossen, so wird mit dem 
Werthe der einmaligen Leistung die in der Tabelle l. für eine Leistung — 1 
eingesehte Rente der entsprechenden Wiederkehrs-Periode multiplizirt, und 
durch das Produkt die gesuchte jährliche Rente für den gegebenen Fall ge- 
funden. 
8) Ist seit der leßten Leistung eine Zeit von einem oder mehreren Jahren ver- 
flossen, und daher neben dem Jahrswerthe einer wiederkehrenden Leistung 
auch der Werth des bereits erwachsenen Theils der nächstkünftigen Leistung in der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.