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auszumittelnden jährlichen Rente darzustellen; so wird folgendermaßen
berfahren. Man murltiplizirt aus der Tabelle I. das der vollen Wiederkehrs-
Periode entsprechende Renten-Capital mit der Zahl des einmaligen Leistungs-
werthes, addirt zu diesem Produkte den einmaligen Leistungswerth, und
reduzirt diese vereinigte Capitalsumme auf ihren jehigen Werth, indem diese
Summe multiplizirt wird mit der Zahl des aus der Tabelle II. ersichtlichen
Discontirungs-Werthes, welcher bei einer Leistung — 1 der Zahl der bis
zur nächsten Verfallzeit der Leistung noch laufenden Jahre entspricht. Von
diesem so gefundenen jehlgen Renten-Capital bildet dann der 25fte Theil
oder r# die nun zu berechnende jährliche Rente, welche durch Division mit
der lehteren Zahl in das Renten-Capital gefunden wird, und welche mit
Hinzurechnung der einfachen Zinse bis zur nächsten Wiederkehr den Betrag der
alsdann verfallenden Leistung und das Capital einer Rente gewährt, die mit
den aus ihr verfallenden einfachen Zinsen in jeder folgenden Wiederkehrs-
Periode zu einer dem Werthe der Leistung gleichkommenden Summe sich erhebt.
So wie die bei Ausmittlung der Wiederkehrs-Perioden sich ergebenden Bruchtheile.
von Jahren nicht beachtet werden, so sind auch bei Abscheidung einer laufenden Periode
in vergangene und übrige Zeit unvollendere Jahre nicht als verfallen zu zählen.
Sollte eine für die Wiederkehr einer Frohnleistung nach dem Gesebe durch-
schnittlich ausgemittelte Periode seit der letzten Leistung bereits verflossen, und die
Leistung dennoch erst später erforderlich seyn, so wird bei Ausmittlung der Rente
die bis zum Eintritte des wirklichen Frohnbedarfs noch laufende Zeit als unverfal-
lener Theil der Wiederkehrs-Periode betrachtet. Wenn z. B. bei Frohnen zu einem
Schloßbauwesen nach der Schätung die Wiederkehrs-Periode im Durchschnitte je auf
sechzig Jahre festgeseßt, seit der letzten Frohnleistung auch wirblich ein Zeitraum von sech-
zig Jahren zur Zeit der Ablösung abgelaufen, gleichwohl aber nach dem Zustande der
Gebäude eine Frohnleistung erst nach zehn oder fünfzehn Jahren erforderlich ist, so
wird die Rente so berechnet, als ob an der Wiederkehrs-Periode erst fünfzig, bezie-
hungsweise fünfundvierzig Jahre verflossen wären.
Zur Erläuterung des Gebrauches der Tabellen in den obenbemerkten verschiedenen
Fällen mögen nachstehende Beispiele dienen: