398
im Jahr 1328—29 . 1,968 fl. 20 kr. an 15 Gemeinden,
im Jahr 1829—50 5,069 ft. an 17 Gemeinden,
im Jahr 1850—1 2,464 fl. an 13 Gemeinden,
im Jahr 1851—32 2,461 fl. 40 kr. an 16 Gemeinden,
im Jahr 1832—33 2,998 fl. an 20 Gemeinden,
im Jahr 1355—33 . 4,599 fl. an 25 Gemeinden,
im Jahr 1834—35 4,4 fl. an 24 Gemeinden,
im Jahr 1835—36 5,168 fl. an 26 Gemeinden,
bewilligt, und hienach in der Periode von 1819—357, ausser den vielen von ve##s-
genden Gemeinden, ohne allen Beitrag der Staatsbasse, so wie von baupflichtigen
Dritten erbauten Schulgebäuden, allein mit Unterstuͤtzung der Staatskasse 244 Schul-
haͤuser erbaut worden sind.
Stuttgart den 51. Juli 1837. Schlayer.
b) Verfügung, betreffend die öffentlichen Hebammenschulen des Königreichs.
Zu Vollziehung des Gesehes über die Verbindlichkeiten der Gemeinden hinsicht-
lich der Geburtöhülse, vom 22. Juli 1856, wird in Gemäßhheit böchster Entschliehung
vom 4. d. M. verfügt:
K. 1.
Der Unterricht der ouf Kosten der Gemeinden für den Hebammendienst zu
bildenden Frauenspersonen wird in den mit den Gebäranstalten im Catharinenhospital
zu Stuttgart und in dem Elinikum zu Tübingen verbundenen Hebammen-
schulen ertheilt.
Mit der Besorgung des Unterrichts werden die an den genannten Gebäranstal=
ten angestellten Hebaͤrzte und Hebammen beauftragt. Außerdem wird an jeder der
beiden Anstalten fuͤr den Zweck des Unterrichts ein Repetitor bestellt.
. 2.
Vorsteher der Hebammenschulen sind die an den Gebäranstalten, mit welchen
die Schulen verbunden sind, angestellten Hebärzte und Cassen= und Rechnungsführer.
Die Leitung und Beaufsichtigung der Hebammenschulen steht bei der Schule in
Stuttgart der Regierung des Reckarkreises und bei der Schule in Tübingen der