Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Denjenigen, welche hiebei zureichende Kenntnisse und Fertigkeiten bewaͤhren, 
wird die Ermaͤchtigung zu Ausuͤbung der Hebammenkunst ertheilt, und daruͤber ein 
von den Hauptlehrern der Hebammenschule und dem zur Pruͤfung abgeordneten. 
Mitgliede des Medizinal-Collegium oder der medizinischen Fakultät beglaubigtes 
Zeugniß ausgestellt. 
K. 10. 
Der vorstehenden Pröfung C. 9) unterliegen auch diejenigen Frauenspersonen, 
welche, ohne die Hebammenschule besucht zu haben, die Ermächtigung zu Ausübung 
der Hebammenkunst zu erlangen wünschen. 
Die Zulassung zur Prüfung ist in diesem Falle bei den Vorstehern derjenigen 
Hebammenschule, welcher der Wohnort der betreffenden Frauensperson zugetheilt ist, 
unter Anschluß der Nachweise über Lebensalter, guten Ruf und über theoretische 
und praktische Vorbereitung, besonders nachzusuchen. « 
H.11. 
Vei dem Austritte aus der Anstalt wird die Schuͤlerin auf Verlangen mit den 
zu Ausübung der Hebammenkunst erforderlichen Geräthschaften versehen. In den- 
stiftungsräthlichen Protokoll-Auszügen, welche den Anmeldungs-Eingaben der auf 
Kosten von Gemeinden zu unterrichtenden Schülerinnen angeschlossen werden müssen 
(. 5, Ziffer 3, lit. a.), ist jedesmal zu bemerken, ob die Gemeinde die für die künf- 
tige Dienstleistung der Schülerin erforderlichen Geräthschaften bereits vollständig 
und in brauchbarem Zustande besiße, oder ob und welche derselben für sie von der 
Schule anzuschaffen sepen? 
KC. 12. 
Der von einer Schülerin an die Schule für Wohnung und HKost, für ein Lehr- 
buch G#. 8) und- etwa auch für Geräthschaften (K. 11) zu leistende Aversal-Ersas 
wird am Anfange eines jeden Etatsjahres von der höhern Behörde nach den jedes- 
maligen Preisen der Dinge voraus festgesest. 
K. 13. 
Am Schlusse eines jeden Etatsjahres haben die Vorsteher einer jeden Hebam- 
menschule an die vorgesetzte Kreioregierung einen übersichtlichen Bericht über die 
Leistungen ihrer Anstalt im abgelaufenen Jahre zu erstatten.
	        
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