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Stuttgart den 8. August 1857. Mohl.
5. Der Behörde für die K. Thier-Arzneischule,
Bekanntmachung, die Aufnahme von Zöglingen in die K. Thierarzneischule fär das nächste Schuljahr
1857—38 betreffend. «
MitkommendemMonatNovwichvirdsbeides-hiesigen K. Thierarzneischule
ein neuer Lehrkurs beginnen. Es haben daher diejenigen, welche daran Theil nehmen
wollen, ihre dießfallsigen Gesuche den betreffenden Oberämtern in Bälde zu übergeben.
In Betreff der die Aufnahme bedingenden Erfordernisse bezieht man sich auf
die im Jahre 1858 (Regierungs-Bl. S. 365) erschienene Bekanntmachung.
Damit die eingehenden Gesuche der höheren Behörde in gehbriger Zeit zur Ent-
scheidung vorgelegt, und die zur Aufnahme bestimmten Individuen dem gemäß ein-
berufen werden können, ersucht man die K. Oberämter, die eingehenden Gesuche im
Laufe des künftigen Monats an die Behörde der K. Thierarzneischule einzusenden.
Sturtgart den 3. August 1857. Haußmann.
C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung, die Dienstkleidung der Umgelds-Commissäre betreffend.
Man findet sich veranlaßt, hiedurch nachträglich bebannt zu machen, daß vermöge
hochster Entschließung Seiner Kdniglichen Majestät vom 26. Oktober 1829
die Dienstkleidung der Umgelds-Commissäre folgendermaßen bestimmt worden ist:
Ein dunkelblauer Uniformsfrack mit Aufschlägen von scharlachrothem Tuche,
die in einem spißen Winbel zusammenlaufen. Der Kragen ist von der Farbe
des Rocks, jedoch sind dessen beide Enden drei Zoll breit mit scharlachrothem
Tuche besetzt. An dem Rocke befinden sich vornen acht weiße Wappenknöpfe,
welche alle zugemacht werden, zwei auf dem Kragen (je einer an dem Schlusse
der Besetzung), einer auf dem spißen Ende jedes Aufschlages, drei ebensolche
unter jeder Tasche, zwei an den Hüften und zwei unten in den Rockfalten.