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C. Rechtswissenschaft.
Juristische Encyklopädie, nach Falk (dritte Auflage), lehrt viermal
wöchentlich von 10—11 Uhr Prof. Dr. Hepp.
Naturrecht nach seinem Grundrisse vier= bis fünfmal wöchentlich von 5—4 Uhr
Prof. Dr. Reyscher.
Die Institutionen des rmischen Rechts sechsmal wöchentlich von
11—12 Uhr Prof. Dr. Maper.
Die Pandekten, mit Ausnahme des Familien= und Erbrechts, nach Mühlen-
bruchs Doctrina Pandectarum, täglich um 9 und 11 Uhr und in wochentlich noch
zwei Stunden, lehrt Prof. Dr. v. Schrader.
Die zwrite Hälfte der Pandekten, nämlich Familien= und Erbrecht, sechsmal
wöchentlich von 4—5 Uhr und in einer noch weiter zu. bestimmenden Stunde, Prof.
Dr. Mayer.
Ein eregetisches Collegium über rémisches Recht in wöchentlich
4—5 Stunden um 3 Uhr zu halten, ist auf Verlangen erbdtig Prof. Dr. v. Schrader.
Das gemeine deutsche und württembergische Lehenrecht nach seinem
Grundrisse, wochentlich zweimal von 5—6 Uhr und in einer dritten noch zu bestim-
menden Stunde, trägt vor Prof. Dr. Michgelis.
Dasselbe Collegium (mit Einschluß der Lehre von den Bauerlehen) nach
Eichhorn, dreimal von 5—6 Uhr, Prof. Dr. Reyscher. «
Das gemeine und wuͤrttembergische Handels- und Wechselrecht,
unter Beiziehung von Eichhorns Einleitung in das deutsche Privatrecht, traͤgt auf
Verlangen zweimal von 5—6 Uhr vor Prof. Dr. Reyscher.
Das Recht des deutschen Bundes und das deutsche gemeinsame und
das württembergische Staatsrecht lehrt sechsmal wöchentlich von 10—11 Uhr
Prof. Dr. Michaelis.
Das deutsche und württembergische Staatörecht trägt in fünf wochent-
lichen Stunden von 10—11 Uhr vor Prof. Dr. R. Mohl.
Das württembergische Privatrecht sechsmal wöchentlich von 3—34 Uhr
nach seinem Grundrisse Prof. Dr. Michaelis.