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B) Des Kriegs-Departemente.
Des Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung, die Abhaltung einer allgemeinen Conkursprüfung für. alle Bewerber um Offiziers=
siellen betreffend.
Die laut der Bekanntmachung vom 3. April 1835 (Reg. Bl. von 1835, Nro. 16,
S. 157 ff.) in diesem Jahre ersimals abzuhaltende allgemeine Conkursprüfung für
alle Bewerber um Offiziersstellen wird am 6. November zu Stuttgart beginnen.
Hinsichtlich der naͤheren. Bestimmungen und itisbesondere der Gegenstände, in
welchen geprüft werden soll, wird auf die obenbemerkte Bekanntmachung verwiesen.
Samtliche Bewerber um Zulassung zu dieser Prüfung haben ihre schriftliche Anmel-
dung dazu, nebst den erforderlichen Zeugnissen und sonstigen Belegen, spätestens bis zum
25. Oktober an das Kriegs-Ministerium einzusenden, sich selbst aber am 6. November,
Vormittags neun Uhr, in der P#blutuntur des Kriegs-Ministerium personlich zu melden.
Stuttgart den 10. Okkober 1857 v. Huͤgel.
Dienst-Erledigumgen.
1) Die befähigten Vewerber um die Hauptlehrersstelle an der, mit dem Gym-
nasium in Heilbronn in Verbindung zu setzenden Ober-Realklasse haben sich inner-
halb drei Wochen bei dem K. Studienräthe zu melden. Dieser Ober-Reallehrer hat
in der höheren Anstalt wöchentlich 20—22 Stunden in den mhthematischen und
naturwissenschaftlichen Fächern, in beschreibender Geometrie, im eichnen re., außer-
dem auch in der obersten Classe der Mittelanstalt vier Stunden woͤchentlich ebenfalls
im Zeichnen zu geben. Die Gesamtzahl seiner oͤffentlichen Unterrichtsstunden ist so-
nach 24 —26. Der Gehalt der Stelle besteht in 100o ft. nebst. einem unbestimm-
baren Antheile am Elaßgelde. “
2) Die bis jeßbt mit einem Lehramte am- cmmoftm in Rottweil verbun-
dene dortige evangelische Stadtpfarrei ist von jenem getrennt, und soll als für sich
bestehende Stelle wieder besent werden. Das Einkommen derselben berechnet sich
neben Amtswohnung auf 600 fl. in den Preisen des Sportelgesetes. Die Obliegen-
heiten eines evangelischen Stadtpfarrers aber sind neben den ordentlichen Geschäften
eines Geistlichen bei einer gegen fünfthalbhundert Mitglieder zählenden Gemeinde,
wovon beinahe die Hälfte in der Umgegend zerstreut ist, die Vertretung des evan-