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Diesem gemaͤß werden mit hoͤchster Genehmigung vom heutigen Tage uͤber
die Anwendung der revidirten allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1856
folgende Vorschriften zur Nachachtung bekannt gemacht:
I. Zum ersten Abschnitte des Gesetzes.
4) Anzeige der Gewerbe-Unternehmung (Att. 2 des Gesetzes).
g. 1.
Die in dem Art. 2 des Gesehes vorgeschriebene Anzeige bei dem Gemeinde-
Vorsteher ist von Jedem, welcher ein der ordentlichen direbten Staatssteuer unterlie=
gendes Gewerbe auf eigene Rerbnung betreiben will, also nicht nur von dem ersten
Unternehmer eines neuen Gewerbes, sondern auch von demjenigen zu machen, welcher
ein mit persönlichem oder mit Realrecht bestehendes Gewerbe nach dem Abgange des
bisherigen Inhabers fortseht. Das Leßtere gilt namenrlich von Meisterswittwen
und Ehefrauen, welche von den in Arr. 66 und 67 des Gesehees festgesetzten Rechten
Gebrauch machen wollen. Auch derjenige, welcher neben einem bereits in Ausübung
gesehzten Gewerbe noch ein weiteres für eigene Rechnung betreiben will (vergl. Art. 51.
59, 71, Ziff. 8, des Gesetzes), ist zur dießfälligen Anzeige verbunden.
Bei einem von Mehreren in Gesellschaft unternommenen Gewerbe kann die
Anzeige entweder durch jeden einzelnen Theilhaber, der mit selbstständigem Gewerbe-
Recht (vergl. Art. 58 des Gesetzes) in die Gesellschaft eintritt, oder durch einen aus.
der Mitte dieser Theilhaber bestellten Vertreter der Gesellschaft geschehen, unter dessen
Namen das Gewerbe in die Liste eingetragen wird. In dem letztern Falle ist jedoch
die Anzeige nur so lange gültig, als in der Person des Vertreters keine Aenderung
eintritt; die Gesellschaft ist daher bei Vermeidung der in Art. 2 der Gewerbe-Ordnung
angedrohten Strafe verbunden, spätestens vier Wochen nach dem Dlustritte des bis-
herigen Vertreters einen nau bestellten Vertreter des Gewerbes dem Ortsvorsteher
namhaft zu machen. ·
Wird das Gewerbe unter einer besonderen Firma gefuͤhrt, so ist diese, so wie
jede in einer bestehenden Firma eintretende Veraͤnderung, gleichfalls zur Anzeige zu
bringen.