Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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des nach Art. 86 des Gesebes von dem Zunftvorstande zu fährenden Verzeichnisses 
über den Stand der Lehrlinge vertritt. 
K. 11. 
Dieses Prokokoll enthält folgende Rubriken: 
1) Vor= und Zuname, Alter, Heimathort, bisheriger Stand des Lehrlings; 
2) Name, Stand und Wohnort des Vaters, oder bei nicht legitimirten Unehe- 
lichen der Mutter, auch im eintretenden Falle des Vormundes des Lehrlings; 
5) Name, Gewerbe und Wohnort des Lehrmeisters; 
4) Zeitpunkt 
a) des Anfangs der Lehrzeit, 
b) der Anzeige des Lehrvertrages; 
5) bedungene Dauer der Lehrzeit; 
6) Belohnung des Lehrmeisters; 
7) Geldanschlag des etwa statt des Lehrgeldes bedungenen Zusatzes zur Lehrzeit 
(allgemeine Gewerbe-Ordnung, Art. 24); 
8) Gegenleistung des Lehrmeisters; 
9) Austritt aus der Lehre; 
10) Vemerkungen. 
KC. 12. 
Der bisherige Stand des Lehrlings (erste Rubrik) wird nur in dem Falle 
besonders bemerkt, wenn derselbe aus einem vorher ergriffenen anderen Berufe oder 
von einem anderen Lehrmeister desselben Gewerbes in die Lehre übertritt. Soll die 
Velohnung des Lehrmeisters ganz oder zum Theile in einem Zusaße zu der eigent- 
lichen Lehrzeit bestehen, so wird in der fünften Rubrik nur die Dauer dieser eigent- 
lichen Lehrzeit, der Zusah zu derselben aber in der sechsten, und der bedungene 
Geldanschlag dieses Zusaßes in der siebenten Rubrik vorgetragen. Die achte Rubrik 
enthält die Verpflichtungen, welche der Lehrmeister in Hinsicht auf die Verpflegung 
des Lehrlings, die Besorgung seiner Kleidung, die etwaige Bezahlung eines Arbeits- 
lohnes an denselben (allgemeine Gewerbe-Ordnung, Art. 25) 2c. übernommen hat. 
rlp
	        
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