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Sollten im Falle eines Lehrzeit-Zusaßes die Betheiligten den Geldanschlag des
selben zur Zeit der Anzeige des Lehrvertrages noch nicht vertragsmäßig festgesetzt
haben, so hat der Zunftvorstand ein dießfallsiges Uebereinkommen zwischen ihnen zu
versuchen. Im Falle des Mißlingens wird dieß in der achten Rubrik kürzlich
bemerbt. 6 «
K. 14.
Bei minderjährigen Lehrlingen hat sich der Zunftvorstand zu versichern, daß
die Personen, von deren Zustimmung die bindende Gültigkeit der Zusagen des Lehr-
lings abhängt (der Vater, oder bei Vaterlosen oder nicht legitimirten unehelichen
Kindern der gesehlich bestellte Vormund, bei solchen, für welche öffentliche Anstalten
die Lehre bestreiten, die Vorsteher dieser Anstalten), in den Lehrvertrag eingewilligt
haben.
(. 15.
Der Eintrag in das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des Zunftvorstandes,
und wenn die Anzeige des Lehrvertrages durch die Betheiligten persdnlich geschiehr,
von diesen unterzeichnet. Im Falle einer schriftlichen Anzeige (oben §. 9) wird die
von dem Ortsvorsteher des Lehrmeisters beglaubigte Ausfertigung des Lehrvertrages
dem Protokoll beigeziffert, der wesentliche Inhalt desselben aber, nebst dem Datum
der Urkunde und den in ihr enthaltenen Unterschriften, in das tabellarische Protokoll
des Zunftvorstandes eingetragen.
C. 16.
Dem Lehrmeister wird auf Verlangen eine Bescheinigung über die geschehene
Lehrvertrags-Anzeige von dem Zunftvorstande ausgefertigt.
. 17.
Sollte die Anzeige des Lehrvertrages nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit
(Gesetz Art. 15) geschehen, so kommt co dem Zunftvorstande zu, über eine deßhalb
von dem Lehrmeister verwirkte Rüge innerhalb seines Strafmaßes (Gesetz Art. 87)
zu erkennen, oder falls er eine höhere Rüge für begröndet halten sollre, dem vorge-
sebten Bezirksamte Anzeige zu machen.