Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Sollten im Falle eines Lehrzeit-Zusaßes die Betheiligten den Geldanschlag des 
selben zur Zeit der Anzeige des Lehrvertrages noch nicht vertragsmäßig festgesetzt 
haben, so hat der Zunftvorstand ein dießfallsiges Uebereinkommen zwischen ihnen zu 
versuchen. Im Falle des Mißlingens wird dieß in der achten Rubrik kürzlich 
bemerbt. 6 « 
K. 14. 
Bei minderjährigen Lehrlingen hat sich der Zunftvorstand zu versichern, daß 
die Personen, von deren Zustimmung die bindende Gültigkeit der Zusagen des Lehr- 
lings abhängt (der Vater, oder bei Vaterlosen oder nicht legitimirten unehelichen 
Kindern der gesehlich bestellte Vormund, bei solchen, für welche öffentliche Anstalten 
die Lehre bestreiten, die Vorsteher dieser Anstalten), in den Lehrvertrag eingewilligt 
haben. 
(. 15. 
Der Eintrag in das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des Zunftvorstandes, 
und wenn die Anzeige des Lehrvertrages durch die Betheiligten persdnlich geschiehr, 
von diesen unterzeichnet. Im Falle einer schriftlichen Anzeige (oben §. 9) wird die 
von dem Ortsvorsteher des Lehrmeisters beglaubigte Ausfertigung des Lehrvertrages 
dem Protokoll beigeziffert, der wesentliche Inhalt desselben aber, nebst dem Datum 
der Urkunde und den in ihr enthaltenen Unterschriften, in das tabellarische Protokoll 
des Zunftvorstandes eingetragen. 
C. 16. 
Dem Lehrmeister wird auf Verlangen eine Bescheinigung über die geschehene 
Lehrvertrags-Anzeige von dem Zunftvorstande ausgefertigt. 
. 17. 
Sollte die Anzeige des Lehrvertrages nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit 
(Gesetz Art. 15) geschehen, so kommt co dem Zunftvorstande zu, über eine deßhalb 
von dem Lehrmeister verwirkte Rüge innerhalb seines Strafmaßes (Gesetz Art. 87) 
zu erkennen, oder falls er eine höhere Rüge für begröndet halten sollre, dem vorge- 
sebten Bezirksamte Anzeige zu machen.
	        
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