Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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ermangelnden Gewerbe der Portenwirker, Büchsenmacher, Gürtler, Knopf- 
macher, Kürschner, Schwerdtfeger, Tuchscheerer, Wendenmacher und Zinn- 
gießer; 
2) auf besonderes Verlangen diejenigen Lehrlinge, welche erst nach zurück- 
gelegtem achtzehnten Lebensjahre in die Lehre getreten, oder in der Zwischen- 
zeit von vollendetem Alter der Schulpflichtigkeit bis zum Eintritte in die 
Lehre zum wenigsten zwei Jahre lang einen wissenschaftlichen Unterricht, sey 
es in einer öffentlichen Lehranstalt oder von Privatlehrern, genossen haben. 
(. 21. 
Die Prüfung geschieht unter der Leitung des Zunft-Obmannes durch wenigstens 
zwei Sachverständige, welche von dem Zunftvorstande aus seiner Mitte, oder, sofern 
die Mitglieder des Zunftvorstandes nicht dem Gewerbe des Lehrlings angehören, 
oder durch andere gültige Gründe (z. B. durch Bluts-Verwandtschaft oder Schw-= 
gerschaft mit dem Lehrlinge oder Lehrmeister, bis zum vierten Grade bürgerlicher 
Berechnung einschließlich) verhindert seypn sollten, von dem Bezirksamte aus andern 
Gewerbekundigen bestellt werden. 
C. 22. 
Der Lehrmeister, so wie jeder andere Meister des Zunftvereins ist berechtigt, der 
Prüfung, soweit sie vor versammelter Prüfungs-Behörde geschieht, anzuwohnen, und 
die Prüfungs-Arbeiten einzusehen. Die Prüfung kann mit mehreren Lehrlingen zu- 
gleich vorgenommen werden, und es sind daher bei den stärker besehren Zunftvereinen. 
periodische Prüfungs-Termine festzusetzen. 
K. 23. 
Der unmittelbare Zweck dieser Prüfung ist, zu erforschen, ob der bisherige Lehr- 
ling den für einen tüchtigen Arbeitsgehülfen C(Gesellen) erforderlichen Grad von 
Kenntniß des Gewerbes und von Fertigkeit in den Arbeits-Verrichtungen desselben 
besitze. Zu diesem Ende hat der zu Prüfende 
1) passende Fragen, welche sich auf die Kenntniß des Gewerbes, seiner Stoffe, 
der Werkzeuge und ihrer Anwendung 2c. beziehen, je nachdem es zweckmäßig 
erfunden wird, mündlich oder schriftlich zu beantworten;
	        
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