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ermangelnden Gewerbe der Portenwirker, Büchsenmacher, Gürtler, Knopf-
macher, Kürschner, Schwerdtfeger, Tuchscheerer, Wendenmacher und Zinn-
gießer;
2) auf besonderes Verlangen diejenigen Lehrlinge, welche erst nach zurück-
gelegtem achtzehnten Lebensjahre in die Lehre getreten, oder in der Zwischen-
zeit von vollendetem Alter der Schulpflichtigkeit bis zum Eintritte in die
Lehre zum wenigsten zwei Jahre lang einen wissenschaftlichen Unterricht, sey
es in einer öffentlichen Lehranstalt oder von Privatlehrern, genossen haben.
(. 21.
Die Prüfung geschieht unter der Leitung des Zunft-Obmannes durch wenigstens
zwei Sachverständige, welche von dem Zunftvorstande aus seiner Mitte, oder, sofern
die Mitglieder des Zunftvorstandes nicht dem Gewerbe des Lehrlings angehören,
oder durch andere gültige Gründe (z. B. durch Bluts-Verwandtschaft oder Schw-=
gerschaft mit dem Lehrlinge oder Lehrmeister, bis zum vierten Grade bürgerlicher
Berechnung einschließlich) verhindert seypn sollten, von dem Bezirksamte aus andern
Gewerbekundigen bestellt werden.
C. 22.
Der Lehrmeister, so wie jeder andere Meister des Zunftvereins ist berechtigt, der
Prüfung, soweit sie vor versammelter Prüfungs-Behörde geschieht, anzuwohnen, und
die Prüfungs-Arbeiten einzusehen. Die Prüfung kann mit mehreren Lehrlingen zu-
gleich vorgenommen werden, und es sind daher bei den stärker besehren Zunftvereinen.
periodische Prüfungs-Termine festzusetzen.
K. 23.
Der unmittelbare Zweck dieser Prüfung ist, zu erforschen, ob der bisherige Lehr-
ling den für einen tüchtigen Arbeitsgehülfen C(Gesellen) erforderlichen Grad von
Kenntniß des Gewerbes und von Fertigkeit in den Arbeits-Verrichtungen desselben
besitze. Zu diesem Ende hat der zu Prüfende
1) passende Fragen, welche sich auf die Kenntniß des Gewerbes, seiner Stoffe,
der Werkzeuge und ihrer Anwendung 2c. beziehen, je nachdem es zweckmäßig
erfunden wird, mündlich oder schriftlich zu beantworten;