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2) Von Gesellen.
a) Unterstuͤtzung und Foͤrderung der Gesellen von Seite der Zunft (Gesetz Art. 29-31).
§. 54.
Bei regelmäßigen Reise-Unterstützungen Gehrpfennigen), welche durch
die Zünfte an wandernde Gewerbsgehülfen abgereicht werden, sind folgende Bestim-
mungen allgemein zu beobachten:
1) Die Reise-Unterstütßzung wird von der Casse des Zunftvereins verabreicht.
Das sog. Geschenkeinholen, wobei der Wandergeselle die Unterstüßung un-
mittelbar von den einzelnen Meistern aus deren Privatmitteln zu empfangen
hat, kann als zöünftige Einrichtung nur ausnahmsweise bei Zunftvereinen
zugelassen werden, welche aus einer ganz geringen, in einem weiten Umfange
zerstreut wohnenden Meisterzahl bestehen.
2) In größeren Zunftbezirken sind auch außerhalb des Ladensites, mit Rücksicht
auf die orts= und gegendenweise stärkere Bevölkerung des Gewerbes und
das dafelbst vorhandene Bedürfniß von Gesellendiensten, Stationen für Ab-
reichung von Reise-Unterstützung an wandernde Gesellen zu bilden, jedoch ist
hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht durch zu häufige Stationen dag
arbeitsscheue Umherziehen begünstigt werde.
3) Auf den Stationen für Abreichung von Wander-Unterstühungen ist die Ein-
richtung zu treffen, daß Vestellungen auf ankommende Wandergesellen, sowohl von
den im Stationsorte selbst, als von den im Umkreise desselben wohnenden Mei-
stern angenommen, und nach Vorschrift des Art. 51 des Gesetzes besorgt werden.
4) Die regelmäßige Reise-Unterstützung ist beinem Wandergesellen zu reichen, der
a) über seine Eigenschaft als solcher sich nicht durch die vorgeschriebene
Urkunde (Wanderbuch, Kundschaft) auszuweisen vermag, oder der
b) eine im Stationsorte oder dessen Umkreise vorhandene Arbeitsgelegen-
heit nicht benüßt, oder
c) auf derselben Station im Laufe der lehten drei Monate bereits cine
Reise-Unterstützung erhalten, oder endlich
4) nach den bestehenden Verordnungen die Ausweisfung qus dem Staats-
gebiete, beziehungsweise die Ablieferung in seinen inländischen Heimath-