Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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g. 57. 
Die Unterstützung wandernder oder in Arbeit stehender Gewerbsgehülfen in 
Krankheits= und ähnlichen Nothfällen von Seite der Zünfte richtet sich 
nach den örtlich bereits bestehenden oder im Benehmen mit den Gemeinde= und 
beziehungsweise Amtskörperschafts-Behörden festzusesenden Einrichtungen, vorbehält= 
lich der Befugniß der Regierungs-Behörde, beim Mangel solcher Einrichrungen oder 
ihrer ungenügenden Beschaffenheit zur Handhabung der bestehenden gesehlichen Vor- 
schriften einzuschreiten. 
Für das Beitrags-Verhältniß der Zunft= und der Gemeinde= oder Bezirkg- 
Armenkassen zu der Unterstüßung kranker Gewerbsgehülfen ist in Ermanglung 
gütlichen Verständnisses als Anhaltspunkt anzunehmen, daß die Zunftkasse dag 
Zweisache dessen zu leisten hat, was sie zu dem bemerkten Zwecke an Beiträgen der 
in Arbeit stehenden Gesellen erhebt oder erheben könnte (vergl. F. 80). 
(. 38. 
Die Bestimmung des Art. 50 des Geseßes ist auch auf Wandergesellen anzu- 
wenden, welche die Lehre in inländischen Werkstätten, wo das betreffende Gewerbe 
ohne zünftige Meisterschaft gesehlich ausgeübt wird (vergl. Art. 71, Ziffer 4, 5 
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des Gesetzes), empfangen haben. 
b)) Aufkündigung des GesellenVertrags (Gesetz Art. 35—35). 
C. 39. 
Ist der Geselle für eine bestimmte Zeit gedungen, so löst sich mit dem Ablaufe 
dieser Zeit, wenn binnen derselben keine neue Dingung erfolgt, der Gesellenvertrag 
auf, ohne daß es hiezu einer besonderen Aufkündigung von der einen oder andern 
Seite bedarf. 
K. 40. 
Die Frist, nach deren Ablauf der Gesellenvertrag durch die von dem einen oder 
andern Theile erfolgte Aufkündigung (im Gegensahe der in den geseßlich bezeichneten 
Fällen stattfindenden gleichbaldigen Aufsagung, Geset Art. 35, 56, 57) aufgelss: 
wird, bestimmt sich zunächst durch das Einverständniß der Betheiligten.
	        
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