Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

501. 
In Ermanglung eines solchen Einverständnisses beträgt die Frist der Regel nach 
vicerzehn Tage. 
Ausnahmsweise dauert sie 
1) acht Tage bei den Gewerben der Buchbinder, Färber, Gppser, Hutmacher, 
Maurer und Steinhauer, Schlosser, Zimmerleute; 
2) vier Wochen bei den Gewerben der Gold= und Silberarbeilter und der 
Perrückenmacher; 
3) sechs Wochen bei dem Barbier-Gewerbe; 
4) drei Monate bei Apothekern, Kaufleuten und Zuckerbäckern. 
Schneidergesellen können den Vertrag nicht in der Art aufkündigen, daß der- 
selbe im Laufe der lehten vier Wochen vor Ostern, vor Pfngsten, oder vor Weih- 
nachten sich aufldste. 
C. 41. 
Wo, wie in einzelnen Orten und Bezirken bei den Gewerben 'der Küfer, der 
Leinweber, der Mehger, das Herkommen besteht, daß der Gesellenvertrag auf eine 
bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während welcher er durch Aufkündigung nicht ein- 
seitig aufgeldst werden kann, da hat es bei diesem Herkommen insoweit sein Ver- 
bleiben, als die festgeseste Dauer des unaufbündbaren Vertrages die Zeit von sechs 
Monaten nicht überschreitet. Außerdem kann auch der auf einen bestimmten Zeit- 
raum abgeschlossene Vertrag vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes durch Aufkündigung 
gelöst werden, nur beträgt bei einer festgesenten Dauer des Vertrages von drei 
Monaten oder mehr die Aufkündigungsfrist, wofern die allgemeine Bestimmung bei 
dem betreffenden Gewerbe nicht noch eine längere Dauer derselben bedingt, secho 
Wochen. 
K. 42. 
Geschieht die Aufkündigung nicht an dem gewöhnlichen Zahltage, so beginnt 
die Frist erst vom nächstfolgenden Zahltage an zu laufen. Besteht bein fester Zahl- 
tag, so wird, wenn die Aufkündigung am Werktage geschehen, der Lauf der Frist erst 
vom nächstfolgenden Sonntage an berechnet.
	        
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