Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

Bei jeder Meisterrechts-Prüfung müssen theils Fragen zur Beantwortung, theils 
Arbeiten zur Ausführung aufgegeben werden. Durch die Fragen, die zur mündlichen 
oder schriftlichen Beantwortung vorgelegt werden, hat sich die Prüfungs-Commission 
zu überzeugen, ob der Geprüfte die für einen Meister erforderlichen Kenntnisse von 
den bei seinem Gewerbe vorkommenden Materialien und rohen Stoffen, namentlich 
von ihrer Natur, den Kennzeichen ihrer Güte, ihrer Behandlungs= und Venützungs= 
Weise, ferner von den in dem Gewerbe gebruchlichen Werkzeugen nach ihrer Be- 
siimmung, ihrer Behandlung und Anwendung, endlich von dem sonstigen Verfahren 
bei den Arbeiten seines Gewerbes besitze. 
Zu schriftlichen Aufgaben eignen sich besonders die bei einzelnen Gewerben vor- 
kommenden Verechnungen, Voranschläge, Zeichnungen und ähnliche Ausarbeitungen. 
Zu den Arbeits-Aufgaben, durch welche neben der Kenntniß des Gewerbes zu- 
gleich das Handgeschick geprüft werden soll, sind einzelne schwierigere Verrichtungen 
des Gewerbes zu wählen, die in der Regel unter den Augen der Prüfungs-Commis- 
sion zur Ausführung zu bringen sind. Nur ausnahmsweise kann, wenn und fo weit 
es die Gründlichkeit der Prüfung erheischt, ein völlig ausgcarbeitetes Fabrikat des. 
Gewerbes, oder das Modell eines solchen, zur Aufgabe gemacht werden. Den Model- 
len ist da, wo sie zum Zwecke der Prüfung hinreichen, und eine bostbare oder 
längere Zeit erfordernde Ausarbeitung zu ersehen vermögen, immer der Vorzug zu 
geben. Jedenfalls aber sind zur Ausarbeitung nur solche Gegenstände zu wählen, 
welche zur Zeit der Prüfung in Gebrauch und Sitte sind, und sonach leicht ver- 
werthet werden können, auch höchstens eine Arbeitszeit von acht Tagen und einen 
Materials-Aufwand von 15 fl. erfordern, es wäre denn, daß der zu Prüfende selbst 
zu einer kostbareren Ausarbeitung sich freiwillig erböte. 
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Bei der Nachsuchung eines beschränbten Meisterrechts (J.48) hat sich die 
Prüfungs-Commission in ihren Aufgaben streng an die Gegenstände der nachgesuchten 
beschränbten Arbeitsbefugniß zu halten.
	        
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