Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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C. 59. 
Bei eintretender Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Prüfungs-Com- 
mission gebührt dem Obmanne eine entscheidende Stimme. 
K. 60. 
Das über den Prüfungs-Akt aufgenommene Protokoll (F. 27) muß die Abstim- 
mungen der einzelnen Mitglieder der Prüfungs-Commission über das Ergebniß der 
Pröüfung und über das hierauf zu gründende Urtheil enthalten, und ist mit sämt- 
lichen Beilagen dem Bezirksamte des Ladensitzes zum Erkenntnisse über das Meister- 
rechtsgesuch mit gutächtlichem Berichte vorzulegen. 
Bei diesem Erkenntnisse hat das Bezirksamt einerseits die Gefährdung des 
Publikums durch unwissende oder ungeschickte Gewerbsleute in's Auge zu fassen, 
andererseits jedoch der Gewerbethätigbeit nicht durch zu hoch gespannte Forderungen 
an den neu angehenden Meister allzu enge Schranken zu seßen. · 
5.61. 
Der Rekurs gegen das bezirksamtliche Erkenntniß über ein Meisterrechts- 
Gesuch unterliegt den in Art. 162 des Geseßes vorgeschriebenen Formen und Fristen. 
« 5.62. 
Dem aufgenommenen Meister wird über seine Aufnahme eine Urkunde 
(Meisterbrief) eingehändigt, welche durch den Zunft-Vorstand des Ladensitzes, an dem 
die Prüfung vorgenommen wurde, ausgefertigt, und durch das Bezirksamt dieses 
Ladensites beglaubigt wird. Vei einer beschränkten Meisterrechts-Ertheilung (K. 48) 
hat der Meisterbrief die Begrenzung der Befugnisse des Aufgenommenen zu 
bezeichnen. 
bb) Besondere Bestimmungen für die Gewerbe der Manter, Steinhauer und 
Zimmerlleute (Gesetz Art. 532). 
g. 63. 
Bei den Gewerben der Maurer, Steinhauer und Zimmerleute werden drei 
Stufen des Meisterrechts unterschieden. 
Das Meisterrecht erster Stufe setzt die gruͤndliche Befaͤhigung voraus, Plane 
und Ueberschlaͤge auch fuͤr groͤßere und schwierigere Bauwesen in der Ausdehnung
	        
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