Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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auf sämtliche dabei zusammenwirkende Gewerbe zu entwerfen, und deren Ausfüöh= 
rung in dem bemerkten Umfange zu leiten. 
Von dem Meister zweiter Stufe wird die Besähigung erfordert, nicht nur 
Bauausgaben jeder Art in seinem Fache nach gegebenen Bauplanen richtig aufzu- 
fassen und auszuführen, sondern auch innerhalb des Umfangs seines Gewerbes ver- 
ständliche Risse und Ueberschläge zum wenigsten für minder zusammengeseßzte und 
schwierige Bauwesen zu-bearbeiten. 
Bewerber, welche zwar zureichende Tuͤchtigkeit fuͤr die mechanische Ausfuͤhrung 
von Bauwesen, aber keine genügende Vefähigung zu selbstständiger Bearbeitung von 
Rissen und Ueberschlägen, und zum Arbeiten nach Zeichnungen ohne mündliche 
Anweisung, erproben, können nur das Meisterrecht dritter Stufe erhalten. 
K. 64. 
Die Meister erster Stufe werden durch das lihnen ausschließend zukommende 
Prädikat von Werkmeistern ausgezeichnet. Bei der Besehung von Stellen in den 
Prüfungs-Commissionen ist vorzugsweise auf sie Rücksicht zu nehmen. 
Die Meister zweiter Stufe stehen, mit Ausnahme der den Meistern der ersten 
Stufe vorbehaltenen Auszeichnungen, im unbeschränkten Genusse der Jaständigkeiten 
bes betreffenden Gewerbes. 
Die Meister dritter Stufe sind 
1) zu Stellen von Zunftvorstehern oder Mitgliedern einer Prüfungs-Commission, 
D2) zur Ertheilung zünftiger Gewerblehre 
nicht befähigt. 
K. 65. 
Zur Vornahme von Prüfungen in den Gewerben der Maurer, Steinhauer und 
Zimmerleute sind besondere Commissionen, in welchen mindestens eine der beiden 
nicht für Zunftvorstands-Mitglieder vorbehaltenen Stellen von einem Bezirksbau- 
Inspebtor oder höheren Staatsbaubeamten, oder einem sonstigen, vom Staate zur 
Prüfung der Gemeinde= und Stiftungsbauten ermächtigten Baumeister bebleidet wird, 
an Ladenorten zu bilden, wo ein oder mehrere solcher höheren Architekten ihren 
Wohnsis haben. 
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