Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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bb) bei den uͤbrigen Gewexben sechs Gulden;, 
ccc) bei der Nachsuchung eines nach §. 48, Ziftr 1 oder 3, beschränk- 
ten Meisterrechts die Hälftc der bei der Erwerbung des unbe- 
schränkten Rechtes zu entrichtenden Gebühr; 5%v% 
5) für die Aufnahme in das Meisterrecht (den Meisterbrief) drei Gulden, 
und bei der Erwerbung der'sor eben (zu A. 16. cc.) bemerkten bescränkten 
Meisterrechte die Halfte; 
% sind unter den von dem Bezirksamte berufenen Mitgliedern der Meister- 
Präfungs-= Commistom solche, die von einem auswaͤrtigen Wohnsite zu der 
Pruͤfung in den Ladenort zu reisen haben, so kann unter dem Titel der 
„Reisekosten= Vergütung von dem Meisterrechts-Bewerber eine weitere 
Summe zur Zunftkasse erhoben werden, welche den Betrag von fuͤnf 
Gulden nicht über steigen soll, innerhalb dieser Grenze aber nach dem 
wirklichen Bedarf sich bestimmt. Mehrere gleichzeitig gepruͤfte Meisterrechts. 
Bewerber theilen. sich in die Enrrichrung? dieser Summe, während die zu 
a) und p) erwähnten Gebühren von jedem derselben besonders entrichtet 
werden. 
g. 75. 
Gegen die in K. 74 aufgezählten Einnahmen. bestreitet die Casse der Zunft, 
an deren Ladenort die betreffenden Händlungen vorgenommen werden, den durch die 
lebtern verursachten Aufwand, namentkich bie Belohnung des Obmannes und der vier 
von dem Vezirksamte in die Meisterprüfungs-Eommission ——lss glieder, so wie 
die etwa an solche Commissions- Mitglieder zu vergärenden Reisekosten. 
Der bei einer Pröfung sich. ergebende Rebengukwang für Materialien, Werk- 
zeuge, Mbeitslokal, Porto. 14. wird. den Geprüften besonders zum 
Ersatze angerechnet. 
Die der Ermäßigung des Obmannes unterliegende Anrechnung ilt streng nach 
dem wirklichen Bedarf zu bemessen, und darf unter der Rubrik „Beaufsichtigung“ den 
Betrag von vier Kreuzern für die Stunde nicht übersteigen.
	        
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