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bb) bei den uͤbrigen Gewexben sechs Gulden;,
ccc) bei der Nachsuchung eines nach §. 48, Ziftr 1 oder 3, beschränk-
ten Meisterrechts die Hälftc der bei der Erwerbung des unbe-
schränkten Rechtes zu entrichtenden Gebühr; 5%v%
5) für die Aufnahme in das Meisterrecht (den Meisterbrief) drei Gulden,
und bei der Erwerbung der'sor eben (zu A. 16. cc.) bemerkten bescränkten
Meisterrechte die Halfte;
% sind unter den von dem Bezirksamte berufenen Mitgliedern der Meister-
Präfungs-= Commistom solche, die von einem auswaͤrtigen Wohnsite zu der
Pruͤfung in den Ladenort zu reisen haben, so kann unter dem Titel der
„Reisekosten= Vergütung von dem Meisterrechts-Bewerber eine weitere
Summe zur Zunftkasse erhoben werden, welche den Betrag von fuͤnf
Gulden nicht über steigen soll, innerhalb dieser Grenze aber nach dem
wirklichen Bedarf sich bestimmt. Mehrere gleichzeitig gepruͤfte Meisterrechts.
Bewerber theilen. sich in die Enrrichrung? dieser Summe, während die zu
a) und p) erwähnten Gebühren von jedem derselben besonders entrichtet
werden.
g. 75.
Gegen die in K. 74 aufgezählten Einnahmen. bestreitet die Casse der Zunft,
an deren Ladenort die betreffenden Händlungen vorgenommen werden, den durch die
lebtern verursachten Aufwand, namentkich bie Belohnung des Obmannes und der vier
von dem Vezirksamte in die Meisterprüfungs-Eommission ——lss glieder, so wie
die etwa an solche Commissions- Mitglieder zu vergärenden Reisekosten.
Der bei einer Pröfung sich. ergebende Rebengukwang für Materialien, Werk-
zeuge, Mbeitslokal, Porto. 14. wird. den Geprüften besonders zum
Ersatze angerechnet.
Die der Ermäßigung des Obmannes unterliegende Anrechnung ilt streng nach
dem wirklichen Bedarf zu bemessen, und darf unter der Rubrik „Beaufsichtigung“ den
Betrag von vier Kreuzern für die Stunde nicht übersteigen.