Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Sie wird auf Anordnung des Bezirksamtes, welchem der Bewerber oder die zu 
besetzende Stelle angehbrt, durch zwei Zunft-Vorsteher des Maurer= und Steinhauer- 
Gewerbes und einen bereits angestellten Kaminfeger vorgenommen. Ueber die bewie- 
sene Fähigkeit wird auf das Gutachten der Prüfenden von dem Bezirksamte 
erkannt,, und dem befähigt Erfundenen hierüber eine für das ganze Land gültige 
Urkunde ausgefertigt. 
Für diese Prüfung ist nach dem Erkenntnisse des Bezirksamtes eine den Prä- 
fenden zukommende Gebühr von drei bis höchstens fünf Gulden, für die Befähi- 
gungs-Urkunde aber die gesehbliche Sportel eines bezirksamtlichen Zeugnisses zu 
entrichten. 
K. 102. 
Wittwen angestellter Kaminfeger kann von der Wahlbehb#rde die Versehung der 
durch den Tod des verstorbenen Ehemannes erledigten Stelle, unter der Bedingung 
der Verwendung eines befähigten Geschäftsführers, auf die Dauer des Wittwen- 
Standes überlassen werden. 
K. 103. 
Die Personen-Bestellung für die weiteren, in §. 97 genannten Gewerbe gehoͤrt 
zum ortspolizeilichen Wirkungskreise. 
2) Der Privatberechtigung entzogene Gewerbe (Gesetz Art. 125). 
K. 104. 
Unter die Bestimmungen des Art. 125 des Gesebes gehbren namentlich die 
Gewerbe, welche, wie der Bergbau, die Flößerei 2c., als Ausfluß eines Regals von 
Privaten nur auf besondere Verleihung betrieben werden können. 
5) Verjährung der Gewerbe-Concessionen (Gesetz Ark. 426). 
K. 105. 
In Beziehung auf die Bestimmung des dritten Absaßes des Art. 126 haben 
die Bezirks-Polizeiämter, sogleich nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Instruktion. 
von den Gemeinde-Behörden ihrer Bezirke Bericht darüber einzuziehen, ob in den
	        
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