Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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. Zum sieblelren-Abschnitte der Gewerbe-Ordnung, von Erfin- 
"6 dungen und Patent en. 
4) Einzug der Patent-Abgabe (Gesetz Art. 148, 149). 
« H 122. 
Der Einzug uͤd die Verrechnung der fuͤr ein Erfindungs- oder Einfuͤhrungs. 
Patent angesetzten Gahresabgabe liegt dem Cameralamte ob, das mit dem Bezirks- 
Polizeiamte, durch welches das Patent ausgehändigt wird, in Sportel-Verrech- 
nung steht; zu diesem Einzuge wird das Cameralamt durch die Kreis-Finanzkammer, 
welcher die Kreis-Regierung gleichzeitig mit dem Ausschreiben des Patents die erfor- 
derliche Nachricht gibt, unter Bemerkung des Verwilligungstags des Matents, 
angewiesen. 
K. 123. 
Die erste bei der Aushändigung des Patents zu entrichtende Jahres -Abgabe 
wird bei dieser Handlung von dem damit beauftragten Bezirks-Polizeiamte in Em- 
pfang genommen, und sogleich dem verrechnenden Cameralamte gegen Quittung über- 
geben. Die Abgaben der folgenden Jahre werden von dem Cameralamte je auf den 
Anfang eines neuen Patentjahres zum Einzug gebracht. 
K. 124. 
Ausländische Patentwerber haben, bevor ihnen das Patent ausgehändigt wird, 
der Behbrde einen Inländer, welcher für die Entrichtung der Patent-Abgabe haftet, 
zu bezeichnen. 
K. 125. 
Eine Uebergabe des Einzuges an ein anderes, als das ursprünglich hiezu ange- 
wiesene Cameralamt findet bei einer Veränderung in der Person oder dem Wohnorte 
des Matent- Inhabers nach den deßhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften statt. 
2)) Justanzensolge für Streitigkeiten uͤber Einfuͤhrungs- und Erfindungs-Patente (Gesetz Art. 161-483, 
1655, 157, 158). 
K. 126. 
Klagen über Einschränkung oder Verlehung der durch ein Patent verliehenen 
Berechtigung (Geseß Art. 151—153) sind zunächst bei dem Bezirks-Polizeiamee
	        
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