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fordert, verordnen und verfügen Wir, nach Vernehmung der evangelischen Synode
und nach Anhdrung Unseres Geheimen-Ratb s, wie folgt:
C. 1.
Vei evangelischen Helfers= und Pfarrstellen, deren jährliches Einkommien nicht
den Betrag von sechshundert Gulden erreicht, ist in dem jedesmaligen Erledigungs-
falle der Stelle vor der Wiederbesetzung derselben wegen Ergänzung dieses Vetrags
Vorkehr zu treffen.
K.. 2.
Bei der Berechnung des Einkommens kommt die jeder Helfers= oder Pfarrstelle
gebührende Amtswohnung oder der dafür ausgesezte Hauszins nicht in Anschlag.
Die unter dem Einkommen begrifsenen Rrnralien werden nach den in dem
Sportelgesetze vom 25. Juni 1328, Arr. 57, fektgesekten Preisen, und die unständigen
Einnahmen nach dem Durchschnitte der lehten neun Jahre berechnet.
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Zu Ergänzung eines den in §. 1 bestimmten Vetrag nicht crreichenden Einbom-
mens ist bei denjenigen Helfers= und Pfarrstellen, welche mit dem Bosoldunzs-
Verbesserungsfonds der evangelischen Kirche in Verbindung stehen, die erforderliche
Summe als bleibende Zulage auf diesen Fonds anzuweisen.
Vei den mit dem Besoldungs- Verbesserungsfonds nicht in Verbindung stehenden
Stellen sind hiefür diejenigen Mittel in Anwendung zu bringen, welche die beste-
henden Grundsätze des Kirchenrechts nach Maßgabe der besonderen Umstände des
einzelnen Falles an die Hand geben.
C. 4.
Wenn bei einzelnen Patronatstellen die Wiederbesetzung ohne Beeinträchtigune g
anderer kirchlichen Zwecke nicht so lange ausgesebt werden kann, bis die Erhöhung
des Einkommens auf den Betrag von sechöhmmdert Gulden bewirkt ist; so kann die-
selbe ausnahmsweise auch früher alsdann zugelassen werden, wenn das Einkommen
einer solchen Patronatstelle wenigstens die Summe von fünfhundert Gulden, neben
freier Wohnung oder einem entsprechenden Hauszinse dafür, erreicht.