Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Nagold, Oberndorf, Rottweil auf 
Spaichingen, Tuttlingen auf .... 
Ill. Jaxt-.Krcis. 
Hall, Mergentheim auf .... 
Gmuͤnd, Oehringen, Schorndorf auf. .. . 
Gerabronn, Kuͤnzelsau, Welzheim, Bartenstein, 
Pfedelbach, Niederstetten auf 
Heidenheim, Neresheim auf 
Aalen, Crailsheim, Ellwangen, Gaildorf auf 
IV. Donau-Kreis. 
Göppingen, Ulm au .. . 
Blaubeuren, Geißlingen, Kirchheim, Mͤnsing ĩngen auf 
eilf Kreuzer, 
zehn Kreuzer. 
vierzehn Kreuzer, 
dreizehn Kreuzer, 
zwoͤlf Kreuzer, 
eilf Kreuzer, 
zehn Kreuzer. 
vierzehn Kreuzer, 
zwoͤlf Kreuzer, 
Ehingen, Wiblingen, Ober-Marchthal, Ried- 
lingen af 
Biberach, Ravensburg, 
Wangen auf 
........ eilf Kreuzer, 
Saulgau, Lettnang- 
zehn Kreuzer, 
Leutbirch, Waldsee, Buchau, Scheer auf. .. —«ucun«Kxcudc1 
Stuttgart den 50. Oktober 1837. Schwab. Schlayer. 
B) Der Departements der Justiz und der Finanzen. 
Herdegen. 
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Versügung in Betreff der Ausferrigung der Vellmachten in Fiskal-Prozessen. 
Da nach der Instruktion für die K. Finanzkammern, §#. 44 (Reg. Bl. von 1823, 
S. 1#30), sämtliche Ausfertigungen allein von dem Direktor zu unterzeichnen und 
von dem Sekretär zu kontrafigniren sind, und die gleiche Vorschrift auch bei den 
übrigen Finanz-Collegien stattfindet; so wird hiemit, nach vorheriger Vernehmung 
der obersten Gerichtöstelle, verfügt, daß in Zukunft auch die gerichtlichen Vollmachten 
der Collegien des Finanz-Departements in jener Weise zu unterzeichnen sepen, wo- 
nach die bis daher noch üblich gewesene Unterzeichnung durch sämrliche Collegial= 
Mitglieder von nun an unterbleibt. Dagegen ist in der Pollmacht selbst jedesmal 
auszudrücken, daß die Bestellung des Syndikus auf einem Collegialbeschlusse beruhe. 
Stuttgart den 27. Oktober 1857 Schwab. Herdegen.
	        
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